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§ 49 Abs. 3 VwVfG - Frage zum Widerruf eines VA

Dies ist eine Diskussion zu § 49 Abs. 3 VwVfG - Frage zum Widerruf eines VA innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 20.12.2010, 23:36
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§ 49 Abs. 3 VwVfG - Frage zum Widerruf eines VA

Guten Abend,

ich habe eine Frage zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Konkret geht es um § 49 III 1 VwVfG. Dieser ermöglicht einen Widerruf bei Verfehlung des Leistungszwecks (Nr. 1) und Nichterfüllung einer Auflage (Nr. 2).

Wie ist das Verhältnis zwischen Nr. 1 und Nr. 2? Oft werden Auflagen von Behörden ja genau erteilt, damit der Zweck des VA erreicht wird. In einem solchen Fall wären ja dann beide Nrn. erfüllt. Oder sehe ich das falsch? Ist in einem solchen Fall dann Nr. 2 lex specialis? Sollte ich in der Klausur dann Nr. 1 gar nicht zuerst prüfen?



Danke schonmal für hoffentlich folgende Hinweise
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  #2 (permalink)  
Alt 21.12.2010, 10:49
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AW: § 49 Abs. 3 VwVfG - Frage zum Widerruf eines VA

Ist ein Verwaltungsakt mit einer Auflage als Nebenbestimmung verbunden und kommt mit dieser eine Zweckbestimmung i.S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG zum Ausdruck, so sind beide Tatbestände zugleich erfüllt (Kopp/Ramsauer, 10. Aufl. 2008, Rdn. 72 zu § 49 VwVfG). Danach besteht kein Spezialitätsverhältnis. Zumindest dürfte dies in einer klausur gut vertretbar sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.12.2010, 11:20
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AW: § 49 Abs. 3 VwVfG - Frage zum Widerruf eines VA

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Ist ein Verwaltungsakt mit einer Auflage als Nebenbestimmung verbunden und kommt mit dieser eine Zweckbestimmung i.S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG zum Ausdruck, so sind beide Tatbestände zugleich erfüllt (Kopp/Ramsauer, 10. Aufl. 2008, Rdn. 72 zu § 49 VwVfG). Danach besteht kein Spezialitätsverhältnis. Zumindest dürfte dies in einer klausur gut vertretbar sein.
Vielen Dank, das war doch mal ein guter Hinweis! Hatte leider keinen Zugriff auf Kommentare und nur ein Lehrbuch hier
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