Dies ist eine Diskussion zu § 49 Abs. 3 VwVfG - Frage zum Widerruf eines VA innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| § 49 Abs. 3 VwVfG - Frage zum Widerruf eines VA Guten Abend, ich habe eine Frage zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Konkret geht es um § 49 III 1 VwVfG. Dieser ermöglicht einen Widerruf bei Verfehlung des Leistungszwecks (Nr. 1) und Nichterfüllung einer Auflage (Nr. 2). Wie ist das Verhältnis zwischen Nr. 1 und Nr. 2? Oft werden Auflagen von Behörden ja genau erteilt, damit der Zweck des VA erreicht wird. In einem solchen Fall wären ja dann beide Nrn. erfüllt. Oder sehe ich das falsch? Ist in einem solchen Fall dann Nr. 2 lex specialis? Sollte ich in der Klausur dann Nr. 1 gar nicht zuerst prüfen? Danke schonmal für hoffentlich folgende Hinweise |
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| AW: § 49 Abs. 3 VwVfG - Frage zum Widerruf eines VA Ist ein Verwaltungsakt mit einer Auflage als Nebenbestimmung verbunden und kommt mit dieser eine Zweckbestimmung i.S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG zum Ausdruck, so sind beide Tatbestände zugleich erfüllt (Kopp/Ramsauer, 10. Aufl. 2008, Rdn. 72 zu § 49 VwVfG). Danach besteht kein Spezialitätsverhältnis. Zumindest dürfte dies in einer klausur gut vertretbar sein. |
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| AW: § 49 Abs. 3 VwVfG - Frage zum Widerruf eines VA Zitat:
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