Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

§ 365 Bgb

Dies ist eine Diskussion zu § 365 Bgb innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 02.04.2006, 19:41
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3
Keine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Maximus hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
§ 365 Bgb

Guten Aben!Ich habe heute einen Paragraph gelesen,der aber ich nicht so richtig verstehe.Kann mir jemand helfen ihn zu Verstehen.Es wäre sehr schön noch mit dazu ein passenden Beispiel.

§ 365(BGB)
Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 03.05.2006, 16:10
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Apr 2006
Beiträge: 24
Keine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Larsemann hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: § 365 Bgb

Also: "Hingabe an Erfüllung statt" bedeutet, dass nicht wie gesetzlich vorgesehen, durch Zahlung von Bargeld, sondern auf andere Weise erfüllt wird: Der Schuldner leistet etwas anderes (als gesetzlich UND verraglich vorgesehen) an den Gläubiger.

Beispiel: A kauft bei B eine Kiste Obst. Sie einigen sich auf einen Preis von 20 €. Als A zahlen soll, gibt er B eine Kiste Gemüse im Wert von 20 €.

A hat nicht das Geschuldete (Bargeld), sondern etwas anderes (Gemüse) geleistet, um seine Schuld zu begleichen. Wenn B die Kiste annimmt, erlischt das Schuldverhältnis, 364.

Wenn jetzt das Gemüse einen Mangel hat (wurmstichig), hat B gegen A dieselben Ansprüche, die er als Käufer der Sache gehabt hätte (also aus 437).

VORSICHT! Häufig liegt echte Erfüllung vor und nicht Hingabe an Erfüllung statt. Häufigster Fehler:
Beispiel: A kauft von B eine Kiste Obst. Sie einigen sich auf den Kaufpreis von 20 €. Auf der Rechnung des B steht "Barzahlung oder Überweisung auf eines der Konten...".

Zwar würde A bei Überweisung nicht Geld leisten, sondern dem B einen Anspruch gegen dessen Bank verschaffen, also ein Recht, hier wäre dies aber eine vorgesehene Art der Erfüllung.

Wenn also A auf das Konto des B 20 € überweist, der B aber diesen Anspruch nicht realisieren kann, weil seine Bank z.B. insolvent ist, hat B keinen Anspruch gegen A aus Rechtsmängeln, weil sein Anspruch gegen A durch Erfüllung erloschen ist (364) und Hingabe an Erfüllung statt nicht vorliegt!

Hoffe, damit sind alle Klarheiten beseitigt ;-)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht






Lexikon

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN