Dies ist eine Diskussion zu 2. Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene bei Kästner innerhalb des Forums Öff-Recht - Examensvorbereitung
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| Hallole ![]() Na dann fangen wir doch mal mit der zweiten HA an. Effektiv hab ich noch nicht forschen können. Glaube, dass ich nächste Woche mehr weiss. Bin nämlich a bissle krank Naja wollt sagen; § 35 III 1 Nr. 5 evtl. ausschlaggebend? Denn U möchte ja gegen den Teilflächennutzungsplan (TFlNP) klagen. Wir müssten also prüfen, ob der TFlNP überhaupt rechtmäßig ist. Man kann mich verbessern. Wäre sogar dankbar |
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| So schnell geht das: schon verzweifelt ![]() Ist der TFNPl ein VA???? Weil wenn ja, dann kommt eine Anfechtungsklage in Betracht. Oder??? Wenn nein, dann eine Feststellungsklage. Obwohl stop mal! Der Plan wird doch von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt. Also müsste es doch ein VA darstellen!? Aber einem FnPl wird kein VA-Charakter zugestanden (s. Büchner/Schlotterbeck, BauR Band I, Rn 39). Heeeeeeeelpppppppp |
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| AW: 2. Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene bei Kästner Schreibe auch die HA. Ich denke, dass hier nur ein Normenkontrollverfahren in Betracht kommt (s. Schenke, NVwZ 2007, 134 ff.) Flächennutzungsplänen wurde bisher kein Rechtsnormcharakter zugestanden. Jedoch enthalten nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG Flächennutzungspläne bezüglich § 35 III 3 BauGB verbindliche Regelungen und gestalten die Rechtssphäre des Bürgers unmittelbar aus. Damit ist die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans im Wege der Normenkontrolle überprüfbar. Was meinst du dazu? |
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| AW: 2. Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene bei Kästner Also ich hab in der von dir genannten Quelle noch nicht nachgelesen aber ein Normenkontrollverfahren kommt doch erst dann in Betracht, wenn eine Gesetztesvorschrift verfassungswidrig ist. Verfassungswidrig bedeutet ja wiederum, dass eine bundesrechtl/landesrechtl. Gesetzesvorschrift mit dem GG unvereinbar ist. Oder? Das würde ja bedeuten, dass U in einem seiner Grundrechte verletzt sein müsste. Aber ich kenn da kein Grundrecht. Welches Grundrecht ist denn deiner Meinung nach betroffen? Ich hab mich nicht weiterhin mit der HA auseinandersetzen können. Kann erst ab Samstag wieder loslegen. Aber irgendwie bin ich der Meinung, dass eine Feststellungsklage zutreffend sein könnte. Obwohl du könntest recht haben: Antrag auf Normenkontrolle gem. § 47 VwGO??? Prüfungsgegenstand wäre dann die Satzung nach dem BauGB (§ 35 III 1 Nr. 5 BauGB). Meintest du das so??? |
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| AW: 2. Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene bei Kästner Ein Normenkontrollverfahren gegen einen Flächennutzungsplan ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: 2. Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene bei Kästner Habt ihr eine Ahnung, was in der 2.Klausur drankommt?Hat er was angekündigt? |
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| AW: 2. Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene bei Kästner Hallo, er hat noch nichts eingegrenzt. Aber es wird wohl Polizeirecht oder Kommunalrecht drankommen. Das Polizeirecht wurde erst kürzlich reformiert. Aber Spekulation bringt herzlich wenig. Auf seine Übungsklausuren kann man ja nicht setzen. |
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| AW: 2. Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene bei Kästner Nach der neuesten Entscheidung des BVerwG ist doch der Flächennutzungsplan im Normenkontrollverfahren direkt überprüfbar, da der Flächennutzungsplan nun eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt. Daher hat der Flächennutzungsplan nun den Charakter einer Rechtsvorschrift. Oder sehe ich das falsch? Bist du schon weitergekommen? Hast du eine Idee, wie der Aufbau in der Begründetheit aussehen sollte? |
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