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Kostenrisiko bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Ordnungswidrigkeiten

Dies ist eine Diskussion zu Kostenrisiko bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Ordnungswidrigkeiten innerhalb des Forums Nachrichten: Verkehrsrecht

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Alt 04.01.2005, 14:19
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Exclamation Kostenrisiko bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Ordnungswidrigkeiten

Wem ein Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ins Haus flattert, hat zwei Möglichkeiten: Reuig zu bezahlen, womöglich das zusätzlich ausgesprochene Fahrverbot zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. In letzterem Fall hat ein Richter darüber zu entscheiden, ob der Betroffene die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat und die Sanktion hierfür (Bußgeld/Fahrverbot) korrekt festgesetzt worden ist.

Dies dürfte allgemein bekannt sein. Eher unbekannt scheint zu sein, wie sich häufende Eingaben betroffener Bürger bei Gericht zeigen, dass der Einspruchsführer ein nicht unerhebliches Kostenrisiko trägt:

In der Regel beauftragt der Betroffene einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen vor Gericht. Zwar ist die hierfür fällig werdende Gebühr einzelfallabhängig; 250,- bis 300,- Euro kommen für den Anwalt aber schnell zusammen. Weitaus höhere Kosten entstehen, wenn das Gericht aufgrund des Einspruchs gezwungen ist, einen Gutachter zu beauftragen. Dies ist gerade bei Geschwindigkeitsübertretungen nicht selten der Fall. Wird die Radarmessung als nicht korrekt angezweifelt, muss dies durch einen Sachverständigen geklärt werden. Ein solches messtechnisches Gutachten kostet zwischen 1.200,- und 1.500,- Euro.

Nimmt der Betroffene, nachdem der Gutachter die Geschwindigkeitsmessung als korrekt bestätigt hat, seinen Einspruch zurück, so hat er nach der gesetzlichen Regelung die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Diese summieren sich nicht selten auf einen Betrag, der das Bußgeld um das zehn- bis fünfzehnfache übersteigt.

Aber auch wenn das Verfahren bei Gericht eingestellt wird - etwa weil der Schuldvorwurf, der dem Betroffenen zu machen ist, angesichts der Gesamtumstände des Falles gering ist - hat der Einspruchsführer in der Regel die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Entweder trifft der Richter eine dementsprechende Ermessensentscheidung, die ihm das Gesetz einräumt, oder es wird keine Entscheidung über die Kosten getroffen. In letzterem Fall hat sie der Verursacher des Verfahrens, also der Betroffene als Einspruchsführer voll zu übernehmen. Bei einer Gesamtrechnung von vielleicht 1.500,- Euro tröstet es da wenig, wenn das Bußgeld in Höhe von 80,- Euro nicht bezahlt werden muss.

Dieses Kostenrisiko sollte jedem Betroffenen bei der Überlegung, Einspruch einzulegen bewusst sein - vielleicht saß er ja doch am Steuer und war an dem bewussten Tag zu schnell unterwegs...

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 13.10.2003
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