Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Keine Haftung bei außergewöhnlich spät erkennbaren Hindernissen auf der Autobahn

Dies ist eine Diskussion zu Keine Haftung bei außergewöhnlich spät erkennbaren Hindernissen auf der Autobahn innerhalb des Forums Nachrichten: Verkehrsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema bewerten Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 20.03.2007, 10:55
Inhaber Juraforum.de
 
Registriert seit: Jan 2003
Beiträge: 997
Blog-Einträge: 1
97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)97% positive Bewertungen (997 Beiträge, 46 Bewertungen)  
Keine Haftung bei außergewöhnlich spät erkennbaren Hindernissen auf der Autobahn

Berlin (DAV). Wer bei Dunkelheit wegen eines Omnibusreifens, der auf der Autobahn liegt, einen Unfall verursacht, muss für den Schaden nicht aufkommen. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Sie beziehen sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts München vom 28. November 2006 (Az.: 2 S 4550/06).

Ein Omnibus hatte bei Dunkelheit auf der Autobahn einen kompletten Satz Zwillingsreifen verloren. Eine Autofahrerin war auf einen der Reifen aufgefahren und hatte dadurch einen Unfall verursacht. Die Versicherung des Omnibushalters war der Meinung, dass die Autofahrerin den Unfall mitverschuldet habe. Sie sei nicht so angemessen gefahren, dass sie das Hindernis rechtzeitig habe sehen können.

Das Landgericht München war anderer Meinung. Zwar dürfe ein Autofahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten könne. Auf Hindernisse, die gemessen an den jeweilig herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden, brauche ein Autofahrer seine Geschwindigkeit aber nicht einzurichten. Da die Autofahrerin mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei, treffe sie am Unfall keinerlei Mitverschulden.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im DAV
Mit Zitat antworten


Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht Thema bewerten
Thema bewerten:


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Keine Haftung trotz Bürgschaft? Bankrecht 16.12.2009 17:01
Bilanzberichtigung nur bei zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erkennbaren Fehlern Nachrichten: Steuern und Wirtschaft 30.05.2008 11:50
Keine Haftung für korrekt schließende ICE-Tür Nachrichten: Verkehrsrecht 03.01.2008 10:05
Keine Schmerzen und doch krank - Erkrankungen der Leber werden oft zu spät entdeckt Nachrichten: Wissenschaft 10.12.2007 16:00
Langsam, alt und außergewöhnlich: methanfressende Einzeller tief im Meeresboden Nachrichten: Wissenschaft 22.02.2006 11:00





Lexikon

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN