Dies ist eine Diskussion zu Hecke darf nicht in den Gehweg hineinragen innerhalb des Forums Nachrichten: Verkehrsrecht
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| Hecke darf nicht in den Gehweg hineinragen Im entschiedenen Fall existiert die Hecke seit ca. 30 Jahren und ragt auf einer Länge von 34 Metern zwischen 30 und 40 cm in den Gehweg hinein. Die Ordnungsbehörde hatte die Eigentümer deshalb zum Rückschnitt aufgefordert. Diese erhoben hiergegen Widerspruch und wandten sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich an das Verwaltungsgericht. Das Gericht hat die Entscheidung der Ordnungsbehörde bestätigt: Werde eine Hecke so breit, dass sie auch Teile des Gehwegs in Anspruch nehme, so stelle dies eine Nutzung der Straße über den sog. Gemeingebrauch hinaus dar. Eine derartige Sondernutzung des Gehwegs sei nicht erlaubt. Der Gehweg müsse vielmehr für den Fußgängerverkehr freigehalten werden. Der Umstand, dass die Hecke schon über einen langen Zeitraum bestehe, könne hieran nichts ändern. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 22. März 2005 - 1 L 452/05.NW - |
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