Dies ist eine Diskussion zu Fahrtenbuchauflage: Behörde muss Kfz-Halter ggf auch auch als Zeugen vernehmen innerhalb des Forums Nachrichten: Verkehrsrecht
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| Fahrtenbuchauflage: Behörde muss Kfz-Halter ggf auch auch als Zeugen vernehmen Mit dem PKW der Antragstellerin war die zulässige Höchstgeschwindigkeit be-trächtlich überschritten worden. Das hinreichend deutliche Geschwindigkeits-messfoto zeigt einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle des Landratsamts Hei-denheim hörte die Antragstellerin gleichwohl ausschließlich als Betroffene (als mutmaßliche Täterin) an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit Last gelegt werden; der Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zuführen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war in der Beschwerdeinstanz erfolg-reich. Der VGH war der Ansicht, dass die Fahrtenbuchauflage voraussichtlich rechtswidrig sei. Die Verwaltungsbehörde könne gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich gewesen sei. Dies setze voraus, dass die für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes zuständige Behörde sämtliche nötigen und möglichen, auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Kraftfahrzeugführers unternommen habe, diese aber erfolglos geblieben seien. Hier hätte die Antragstellerin zum Zweck der Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Auf Grund des Messfotos sei die Antragstellerin von vornherein als Täterin des Ver-kehrsverstoßes ausgeschieden. Damit sei sie lediglich Zeugin gewesen. Als solche sei sie grundsätzlich verpflichtet gewesen, bei der Behörde auf eine ent-sprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Diese generelle Aussagepflicht könne durch Zeugnisverweigerungsrechte, z. B. zugunsten von Angehörigen, eingeschränkt werden. Aus der rechtmäßigen Aussageverweigerung bei der förmlichen Anhörung als Betroffene könne auch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Antragstellerin auch als Zeugin entgegen ihrer grundsätzlichen Auskunftspflicht keine Aussage zur Sache gemacht und damit nicht zur Klärung der Täterschaft beigetragen hätte. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 1499/09). Quelle: PM des VGH |
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