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BayObLG: Polizisten-Frage nach Alkohol am Steuer ist noch keine „Vernehmung“

Dies ist eine Diskussion zu BayObLG: Polizisten-Frage nach Alkohol am Steuer ist noch keine „Vernehmung“ innerhalb des Forums Nachrichten: Verkehrsrecht

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Alt 05.11.2004, 15:41
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BayObLG: Polizisten-Frage nach Alkohol am Steuer ist noch keine „Vernehmung“

MÜNCHEN (DAV). Die Frage eines Polizisten an einen Autofahrer, ob dieser Alkohol getrunken habe, ist noch keine formelle Vernehmung, die eine Rechtsbelehrung voraussetzt. Entsprechend kann die Antwort auch im weiteren Verfahren gegen den Betroffenen verwertet werden und den Ausgangspunkt für seine Verurteilung bilden, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht. Der entsprechende Beschluss wurde jetzt von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.

Ein Autofahrer war in eine verdachtsunabhängige Kontrolle geraten. Der kontrollierende Polizist roch im Fahrzeuginneren Alkohol und fragte den Betroffenen nach einem eventuellen Alkoholkonsum. Der Mann gab an, zwei Bier getrunken zu haben. Daraufhin wurde er über seine Rechte belehrt, verweigerte jede weitere Aussage und wurde deshalb zu einem Atemalkoholtest auf die Wache gebracht. Das Ergebnis: 0,35 mg/l (die Grenze liegt bei 0,25 mg/l). Daraus folgte eine vom Amtsgericht verhängte Geldbuße von 250 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Das Argument des Betroffenen, seine Äußerung gegenüber dem Polizisten dürfe mit allen Konsequenzen nicht verwertet werden, weil eine Beschuldigtenbelehrung unterblieben sei, fand vor den Richtern kein Gehör: Die erste Frage bei einer Verkehrskontrolle sei in aller Regel keine „Vernehmung“, sondern diene lediglich der „Vorinformation“ des Polizisten, meinte das Gericht. Entsprechend gelte der befragte Autofahrer zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht als Beschuldigter, der über seine Rechte - beispielsweise das der Aussageverweigerung - hingewiesen werden müsse. Als Konsequenz habe seine Aussage „zwei Bier“ als Grundlage für die weiteren Ermittlungshandlungen das Urteil herhalten dürfen, entschieden die bayerischen Richter und wiesen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ab.

Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss vom 21. Mai 2003
Aktenzeichen: 2 ObOWi 219/03

Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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