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Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage

Dies ist eine Diskussion zu Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft

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Alt 20.08.2008, 16:30
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Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage

Der BFH hat zum Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage Stellung genommen (BFH vom 11.4.2008, Az. V R 10/07).

Die Klägerin hatte auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieben und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist. In den Jahren 1997 bis 2000 wurde der produzierte Strom dabei zunächst selbst verbraucht und nur die überschießende Strommenge eingespeist. Nach dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), das eine höhere Einspeisevergütung vorsah, speiste die Klägerin ab Mai 2000 den gesamten Solarstrom in das öffentliche Stromnetz ein.
Im Jahr 2002 gab die Klägerin erstmals Umsatzsteuererklärungen ab und machte darin u.a. die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend. Finanzamt und Finanzgericht versagten den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Klägerin hätte im Streitfall angesichts der geringen Mengen und Vergütung nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gehandelt.

Ob diese Auffassung zutreffend ist, musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden. Der BFH stützte seine Entscheidung vielmehr darauf, dass die Photovoltaikanlage nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet worden war. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordere eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers »bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes«. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor, denn die Klägerin habe nicht zeitnah mit der Anschaffung, sondern erst 5 Jahre danach, im Jahr 2002, eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 abgegeben und den Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Anmerkung: Der BFH wies in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass es nicht ausreiche, wenn aufgrund der Planung und Auslegung einer Photovoltaikanlage und der Gesamtumstände objektiv belegt ist, dass bereits im Jahr der Anschaffung der Anlage die Absicht bestand, damit Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeisen zu wollen. Hinzukommen müsse vielmehr die - zeitnahe - Zuordnung der Anlage zum Unternehmen. Darauf, dass die Klägerin mit Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung konkludent eine (nachträgliche) Zuordnung der Photovoltaikanlage zu ihrem Unternehmen vorgenommen habe, könne nicht abgestellt werden. Die Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen können nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück wirken und deshalb auch nicht dazu führen, dass in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuerbeträge abziehbar sind.

Quelle: BFH online


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