Dies ist eine Diskussion zu Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft
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| Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes bestätigt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung diesbezüglich eine Absage erteilt (BFH vom 22.11.07, Az. V R 43/06). Der BFH hatte im Jahr 2006 entschieden, dass für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes zwischen Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unterschieden werden muss. Reine Erhaltungsaufwendungen seien für den Vorsteuerabzug direkt dem jeweiligen Gebäudeteil zuzuordnen, während Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab für das gesamte Gebäude zu ermitteln seien. Dieser könne ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel sei jedoch nicht zulässig (BFH vom 28.9.2006, Az. V R 43/03). Die Finanzverwaltung hatte auf diese Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BMF vom 22.5.2007, Az. IV A 5 - S 7306/07/0003, BStBl. I 2007, 482). Der BFH stellte nun klar, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Gegenstands, bei einem Gebäude also dieses einheitliche Gebäude und nicht ,,bestimmte Gebäudeteile" betreffen. Werden dagegen lediglich ,,bestimmte Gebäudeteile" angeschafft oder hergestellt, so seien sie der jeweilige Gegenstand (soweit die Beurteilung als Erhaltungsaufwand am Gebäude nicht eingreift). Quelle: BFH online In Kooperation mit der (c) Memento Verlag AG |
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