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Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

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Alt 05.11.2008, 08:50
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Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. August 2008 IX R 63/05 entschieden, dass auch ein vom Gesellschafter zur Sanierung einer GmbH gegebenes Darlehen zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehört. Wird das Darlehen später nicht zurückgezahlt, kann der Verlust einkommensteuerlich berücksichtigt werden.

Nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Aufwendungen auf die Beteiligung sind bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns abziehbar, wenn sie Anschaffungskosten darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den Anschaffungskosten auch sog.
eigenkapitalersetzende Darlehen nach den - soeben durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) abgeschafften - Regelungen in §§ 32a, 32b des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Danach ersetzt z. B. ein vom Gesellschafter gegebenes Darlehen Eigenkapital, wenn es zu einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (Krise der Gesellschaft).

Im Streitfall hatte sich der Kläger zugleich mit seiner Aufnahme in eine GmbH verpflichtet, dieser im Hinblick auf ihre schlechte Liquiditätslage ein Darlehen (150.000 DM) zu gewähren. Gleichwohl geriet die GmbH weiter in die Krise. Der Kläger gewährte ihr ein weiteres zinsloses Kurzfristdarlehen.
Später schloss er mit der GmbH eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich der Darlehen. Die Insolvenz der Gesellschaft konnte jedoch nur durch Übernahme aller Anteile durch einen Dritten vermieden werden, im Zuge derer der Kläger seine Anteile für 1 DM veräußerte und auf die Rückzahlung seines Darlehens wie auch die Zinsen verzichtete.

Den Ausfall der Darlehen beurteilte der BFH als nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers. Dabei sah er es als unerheblich an, dass der Kläger als Sanierungsgesellschafter gem. § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbH (sog.
Sanierungsprivileg) nicht den Beschränkungen des Eigenkapitalersatzrechts (Auszahlungssperre, Nachrangigkeit seiner Forderungen) unterlag. Denn Zweck des Sanierungsprivilegs sei es, Anreize für die Bereitstellung von Risikokapital zu bieten und sich an Sanierungen zu beteiligen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Sanierungskapital gebende Gesellschafter gegenüber anderen Gesellschaftern steuerrechtlich benachteiligt würde.

BFH - Urteil vom 19.08.08 IX R 63/05

Quelle: PM des BFH
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