Dies ist eine Diskussion zu Übertragung einer § 6b-Rücklage von einer Kapitalgesellschaft auf ein Wirtschaftsgut ihrer Tochter-Personengesellschaft innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft
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| Übertragung einer § 6b-Rücklage von einer Kapitalgesellschaft auf ein Wirtschaftsgut ihrer Tochter-Personengesellschaft Die Finanzverwaltung hat zur Übertragung von § 6b-Rücklagen zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Tochter-Personengesellschaft Stellung genommen (BMF vom 15.1.2008, Az. IV B 2 - S 2139/07/0003). Einzelunternehmer können eine Veräußerungsgewinnrücklage (§ 6b EStG) auch auf Wirtschaftsgüter übertragen, die zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, an der sie als Mitunternehmer beteiligt sind (R 6b.2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStR). Dies muss entsprechend auch für Kapitalgesellschaften gelten, da die gesetzliche Regelung, auf die sich die zuvor genannte Richtlinie bezieht, auch für Kapitalgesellschaften anzuwenden ist (§ 8 Abs. 1 KStG). Eine Übertragung ist allerdings nur möglich, soweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen (hier: der Kapitalgesellschaft) zuzurechnen sind. Wird die bei der Kapitalgesellschaft gebildete Rücklage bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts der Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, berücksichtigt (s.u.), muss in der Handelsbilanz (der Kapitalgesellschaft) der entsprechende Sonderposten mit Rücklagenanteil aufgelöst werden. Die Beteiligung an der Personengesellschaft muss in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft spiegelbildlich zu ihrem Kapitalkonto in der Personengesellschaft ausgewiesen werden. Da diesbezüglich kein steuerliches Wahlrecht besteht, greift der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG) insoweit nicht, sodass in der Handelsbilanz eine andere Bewertung möglich ist. Durch die Übertragung der Rücklage auf ein Wirtschaftsgut der Personengesellschaft werden dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert. Dies wird durch eine erfolgsneutrale Absetzung vom Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Personengesellschaft abgebildet. Da die Vorschrift gesellschafterbezogen anzuwenden ist, darf nur das Kapitalkonto in der Steuerbilanz des Mitunternehmers (hier: der Kapitalgesellschaft) gemindert werden, der den begünstigten Gewinn überträgt. Weil mit der Übertragung der Rücklage ein steuerliches Wahlrecht ausgeübt wird, müssen nach dem Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit (s.o.) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes in der Handelsbilanz der Personengesellschaft entsprechend verringert werden. Erfolgt in der Handelsbilanz später eine Zuschreibung, erhöht deren Betrag den Buchwert des Wirtschaftsgutes in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG, R 6b.2 Abs. 1 S. 2 EStR). Hinweis: Das Schreiben gilt nicht für Rücklagen, die für Veräußerungen zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.12.2001 gebildet wurden. Quelle: BMF online In Kooperation mit der (c) Memento Verlag AG |
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