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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel

Dies ist eine Diskussion zu Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft

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Alt 09.07.2008, 16:30
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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel

Der BFH hat entschieden, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (BFH vom 10.4.2008, Az. VI R 38/06).

Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Der Streitfall betraf u.a. die Zeiträume September bis Dezember 2000, Januar bis Dezember 2002 und Januar bis Februar 2004, in denen die Fahrtenbuchaufzeichnungen nur einen (2000) bzw. wenige (2002) und keine (2004) Mängel aufwiesen. Der Mangel im Jahre 2000 betraf eine tatsächlich durchgeführte jedoch nicht aufgezeichnete Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag. Bereits die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass es unverhältnismäßig sei, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs für das Streitjahr 2000 insgesamt zu versagen. Im Jahre 2002 bestand in zwei Fällen keine genaue Übereinstimmung zwischen den Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Des Weiteren wies das Finanzgericht darauf hin, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.

Der BFH schloss sich der oben genannten Würdigung des Finanzgerichts nun an. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssten eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssten mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, könne dies zwar die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen könne, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel seien. Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sei.

Anmerkungen: Der BFH wies in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass der Ansatz der tatsächlichen Kosten (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus setze.
Des Weiteren äußerte der BFH Zweifel an der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer nur durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachweisen könne, dass der ihm zur Nutzung überlassene Dienstwagen nicht für private Zwecke eingesetzt worden ist. Im vorliegenden Verfahren kam es hierauf jedoch nicht an.

Quelle: BFH online


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