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Neues BMF-Schreiben zur Feststellungsfrist bei Verlusten

Dies ist eine Diskussion zu Neues BMF-Schreiben zur Feststellungsfrist bei Verlusten innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft

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Alt 30.05.2008, 11:50
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Neues BMF-Schreiben zur Feststellungsfrist bei Verlusten

Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben zu Anwendungsfragen hinsichtlich der gesetzlichen Neuregelung zur Feststellungsfrist für verbleibende Verlustvorträge durch das JStG 2007 Stellung genommen (BMF vom 30.11.2007, Az. IV C 4 - S 2225/07/0004).

Der BFH hatte im Jahr 2006 entschieden, dass die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Abs. 4 EStG) auch noch möglich ist, wenn für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist und auch nicht mehr ergehen kann. Danach können Verluste noch gesondert festgestellt werden, soweit die Feststellung für eine Steuerfestsetzung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 AO). Dies gilt z.B. bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wegen der Auswirkungen auf künftige Einkommensteuerfestsetzungen.
Durch das JStG 2007 wurde eine Neuregelung für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags eingeführt. Danach endet die Verlustfeststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung abgelaufen ist (§ 10d Abs. 4 S. 6 EStG). Die o.g. Regelung (§ 181 Abs. 5 AO) ist dabei nicht anwendbar, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde hat die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen.

Die gesetzliche Neuregelung (§ 10d Abs. 4 S. 6 EStG) ist auf alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen anzuwenden. Eine in der Vergangenheit angelaufene Feststellungsfrist muss zunächst unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Vorschriften (einschließlich § 181 Abs. 5 AO) bestimmt werden. Feststellungsfristen, die ausschließlich auf Grund der Wirkung des § 181 Abs. 5 AO noch nicht abgelaufen waren, gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 als beendet (§ 52 Abs. 25 S. 5 EStG).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ergeben sich folgende Konsequenzen: Der verbleibende Verlustvortrag muss vom FA auch dann gesondert festgestellt werden, wenn keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss und auch keine Veranlagung beantragt wird. Ein verbleibender Verlustvortrag zum Zweck der gesonderten Feststellung (§ 10d Abs. 4 EStG) kann jedoch trotzdem erklärt werden. Hierfür ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck für die Einkommensteuererklärung zu verwenden, der zugleich Vordruck für die Erklärung des verbleibenden Verlustvortrags ist. Die (isolierte) Feststellungserklärung muss die Angaben enthalten, die zur Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags erforderlich sind.
Bei Verlusten, die vor Inkrafttreten des JStG 2007 erklärt wurden und bei denen keine Verlustfeststellung erfolgt ist, gilt Folgendes:
Ist die Verlustfeststellungsfrist - ohne Berücksichtigung von § 181 Abs. 5 AO - vor Abgabe der Verlustfeststellungserklärung und vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 abgelaufen, kann der Verlust nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum, auf dessen Schluss die Feststellung vorzunehmen ist, festgestellt werden.
Ist die Verlustfeststellungsfrist - ohne Berücksichtigung von § 181 Abs. 5 AO - vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 abgelaufen und wurde die Verlustfeststellungserklärung vor dem Ablauf der (ohne § 181 Abs. 5 AO) berechneten Verjährungsfrist abgegeben, hätten die Verluste bis zum Ablauf der Feststellungsfrist - ohne Berücksichtigung von § 181 Abs. 5 AO - festgestellt werden müssen. Da dies pflichtwidrig unterlassen wurde, ist § 181 Abs. 5 AO in diesen Fällen anzuwenden. Gleiches gilt, wenn die Verlustfeststellungsfrist - ohne Berücksichtigung von § 181 Abs. 5 AO - bis zum Inkrafttreten des JStG 2007 noch nicht abgelaufen war und die Verlustfeststellungserklärung vor dem Ende der Verlustfeststellungsfrist abgegeben wird.

Quelle: BMF online


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