Dies ist eine Diskussion zu Haftung einer Bank bei unzulänglicher Prüfung einer gefälschten Scheckbestätigung innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft
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| Haftung einer Bank bei unzulänglicher Prüfung einer gefälschten Scheckbestätigung Auf Bitte ihres Sohnes begab sich die Mutter des Klägers zur Filiale der Beklagten, um das Schreiben mit dem abgebildeten angeblichen Scheck überprüfen zu lassen. Sie legte es am Schalter mit der Bitte um Bestätigung vor, dass der Scheck gedeckt sei und er eingelöst werden könne. Die Bankangestellte rief daraufhin bei der angegebenen Telefonnummer an und eine Frau bestätigte ihr, dass über den auf ein gesondertes Konto gebuchten Betrag nur noch mit diesem Scheck verfügt werden könne. Das gab die Angestellte so an die Mutter des Klägers weiter. Aufgrund dieser Information händigte der Kläger am nächsten Tag dem Abholer gegen Original des angeblichen Schecks den Wagen aus. Der Wagen ist mittlerweile mehrfach weiterverkauft und schließlich gutgläubig von einem Dritten erworben worden. Der Scheckeinzug schlug fehl, es handelte sich nicht um einen Scheck, sondern lediglich ein Einzahlungsformular, eine Bankverbindung bei der niederländischen Bank bestand nicht, einen Angestellten Peter B. gab es dort ebenfalls nicht. Die angegebene Vorwahl für den Niederlassungsort der Bank war falsch. Die Beteiligten sind mittlerweile ermittelt, einer von ihnen sitzt in Untersuchungshaft. Der Kläger begehrt nun von der beklagten Bank Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Überprüfung des Telefaxschreibens. Das Landgericht Baden-Baden hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der beklagten Bank zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Bankensenat - blieb ohne Erfolg. Der Senat ging auf der Grundlage der Beweisaufnahme des Landgerichts davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen ist und die Beklagte es übernommen hat, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen. Die Beklagte wusste, dass es dem Kläger auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen, sondern hätte diese zur Überprüfung selbständig ermitteln müssen, zumal sie erkannt hatte, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Die Verdachtsmomente hätten Anlass sein müssen, zu prüfen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen muss. Diese Pflichtverletzung begründen die Schadensersatzhaftung der Beklagten, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck handelte noch ein Peter B. bei der niederländischen Bank beschäftigt war. Die Revision wurde nicht zugelassen. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.10.2008 - 17 U 212/07 - Quelle: PM des OLG Karlsruhe |
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