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Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise beim betrieblichen Schuldzinsenabzug

Dies ist eine Diskussion zu Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise beim betrieblichen Schuldzinsenabzug innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft

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Alt 30.05.2008, 11:50
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Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise beim betrieblichen Schuldzinsenabzug

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zum Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG) bei Mitunternehmerschaften der Rechtsprechung des BFH angepasst (BMF vom 7.5.2008, Az. IV B 2 - S 2144/07/0001).

Das bisherige Anwendungsschreiben (BMF vom 17.11.2005, BStBl. I 2005, 1019) wurde insoweit (Rn. 30 bis 32d) geändert:
Der Hinzurechnungsbetrag bleibt betriebsbezogen, d.h., er ist für jede einzelne Mitunternehmerschaft gesondert zu ermitteln. Neu ist, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich der Überentnahmen nun wie der BFH von einer gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise ausgeht. Die Überentnahmen des einzelnen Gesellschafters sind nach seinem Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (einschl. Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen) und der Höhe seiner Einlagen und Entnahmen (einschl. Sonderbetriebsvermögen) zu bestimmen.
Der Kürzungsbetrag (€ 2.050; § 4 Abs. 4a S. 4 EStG) wird nur einmal pro Gesellschaft gewährt (wie bisher) und entsprechend der jeweiligen Schuldzinsenquote auf die Mitunternehmer aufgeteilt. Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen müssen dabei berücksichtigt werden. Die von der Gesellschaft geleisteten Zinsen werden den Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet.
Zinsen, die Sonderbetriebsausgaben eines Mitunternehmers darstellen, müssen diesem bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen zugerechnet werden.
Die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers (derselben Mitunternehmerschaft) ist beim Abgebenden als Entnahme, beim Empfänger als Einlage zu werten.
Die neuen Regeln sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer können die bisherigen Regeln letztmals für das Wirtschaftsjahr, das vor dem 1.5.2008 beginnt, weiter angewandt werden.

Quelle: BMF online


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