Dies ist eine Diskussion zu Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines Grundstücks innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft
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| Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines Grundstücks Die Klägerin erwarb ein bebautes Grundstück und Einrichtungsgegenstände. Besitz, Nutzen und Lasten sollten am 1.11.1999 übergehen. Der Veräußerer hatte das Gebäude zuvor für den Betrieb als Diskothek verpachtet. Dieser Pachtvertrag endete vor der Veräußerung und ging nicht auf die Klägerin über. Am 30.10.1999 verpachtete die Klägerin das Objekt mit der Diskothek erneut mit Wirkung ab dem 1.11.1999. Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG). Eine Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der Erwerber muss darüber hinaus die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit. Im Hinblick auf die erforderliche Absicht des Erwerbers, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben, kommt es maßgeblich darauf an, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art des übertragenen Vermögens/Teilvermögens und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen Nach diesen Grundsätzen ist die Veräußerung eines Gebäudes ohne Übergang eines Mietvertrages keine Geschäftsveräußerung. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbständige Tätigkeit fortgeführt werden kann, sondern zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes. Fehlt es an weiteren Faktoren wie z.B. einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks, kann kein ,,Geschäftsbetrieb" angenommen werden. Quelle: BFH online In Kooperation mit der (c) Memento Verlag AG |
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