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Erwerb eines Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer

Dies ist eine Diskussion zu Erwerb eines Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft

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Alt 30.05.2008, 11:50
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Erwerb eines Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer

Erwirbt der Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (BFH vom 14.11.2007, Az. II R 64/06).

Im Streitfall war die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht belastet war. Die Erbbauberechtigte verkaufte das Erbbaurecht an die Klägerin, die in den Erbbauvertrag mit allen Rechten und Pflichten anstelle der bisherigen Erbbauberechtigten eintreten sollte. Die Klägerin übernahm die im Erbbaugrundbuch eingetragenen Belastungen, darunter den Erbbauzins, laut Vertrag ohne Anrechnung auf den Kaufpreis. Das Finanzamt bezog neben dem Kaufpreis auch den Kapitalwert des Erbbauzinses in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit ein. Dagegen wehrte sich die Klägerin - letztlich mit Erfolg.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Zur Gegenleistung zählen auch die Belastungen, die auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht ruhen, soweit sie kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen und es sich nicht um dauernde Lasten handelt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Da der Erbbauzins nicht als dauernde Last gilt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 GrEStG), gehört er grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage. Etwas anderes gelte jedoch, wenn das Erbbaurecht durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks erworben wird. Zwar gehe auch hier die Erbbauzinsreallast kraft Gesetzes auf den Erwerber über, ein Ansatz bei der Bemessungsgrundlage sei aber im Hinblick auf den Begriff der ,,Gegenleistung" nicht geboten, da es an der Leistungspflicht gegenüber einer anderen Person fehle.

Anmerkung: Übernimmt der Erwerber die Erbbauzinsverpflichtung - anders als im Streitfall - ausdrücklich als Bestandteil des Kaufpreises, gehört sie zur Gegenleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

Quelle: BFH online



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