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Beerdigungskosten sind nicht voll absetzbar

Dies ist eine Diskussion zu Beerdigungskosten sind nicht voll absetzbar innerhalb des Forums Nachrichten: Steuern und Wirtschaft

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Alt 20.09.2012, 11:18
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Beerdigungskosten sind nicht voll absetzbar

Hannover (jur). Werden die Beerdigungskosten für den geschiedenen Ex-Partner übernommen, können diese nicht als Unterhaltszahlungen voll von der Steuer abgesetzt werden. Die Beerdigungsaufwendungen sind lediglich als „außergewöhnliche Belastung“ eingeschränkt absetzbar, entschied das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover in einem am Mittwoch, 19. September 2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 9 K 10295/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit wollte der Kläger die Beerdigungskosten für seine geschiedene Ex-Frau in Höhe von insgesamt 4.180 Euro als Unterhaltszahlungen voll von der Steuer absetzen. Die zwei Kinder der mittellosen Verstorbenen hatten das Erbe ausgeschlagen, so dass nach den gesetzlichen Bestimmungen der Ex-Ehemann für die Beerdigungskosten geradestehen musste.

Doch das Finanzamt wollte in der Einkommenssteuererklärung des Klägers die Beerdigungskosten nicht als Unterhaltsleistungen berücksichtigen. Die Aufwendungen könnten lediglich als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden.

Diese werden jedoch nur steuermindernd wirksam, soweit eine bestimmte zumutbare Belastung überschritten wird. Je nach Einkommen und Zahl der Kinder liegt die zumutbare Belastung zwischen einem und sieben Prozent des Einkommens. Bei dem Kläger wirkten sich die Beerdigungskosten für seine verstorbene Ex-Frau daher nicht steuermindernd aus.

Das Finanzgericht bestätigte in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 nun den Bescheid des Finanzamtes. Die Beerdigungskosten stellten keine Unterhaltsleistungen dar und könnten daher auch nicht voll abgesetzt werden. Im Einkommenssteuergesetz sei der Begriff der „Unterhaltsleistungen“ nicht genauer bestimmt. Nach überwiegender Auffassung seien darunter aber typische Aufwendungen zu verstehen, die zur Bestreitung der Lebensführung erforderlich sind – wie beispielsweise Ernährung, Kleidung oder Wohnung.

Um solche Aufwendungen handele es sich bei den Beerdigungskosten nicht. Die Aufwendungen seien vielmehr als „untypische“ Unterhaltsleistungen anzusehen, vergleichbar mit Krankheits- und Pflegekosten. Diese seien steuerlich ebenfalls nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Gegen das Urteil hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az.: X R 26/12).

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