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Zum Grundstückserwerb und Gesellschaftsrecht mit Auslandsberühung

Dies ist eine Diskussion zu Zum Grundstückserwerb und Gesellschaftsrecht mit Auslandsberühung innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 01.03.2005, 08:06
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Zum Grundstückserwerb und Gesellschaftsrecht mit Auslandsberühung

Im Rechtsverkehr mit Auslandsberührung gilt es nicht nur Probleme aus dem Erb- und Familienrecht zu lösen. Zahlreiche Fragen gibt es auch zum geltenden Recht, wenn eine Immobilie im Ausland erworben oder veräußert werden soll oder wenn es sich um eine ausländische Gesellschaft handelt, die am Rechtsverkehr im Inland teilnehmen will. Ebenso stellen sich Fragen nach der Anerkennung im Ausland beurkundeter Rechtsakte in Deutschland oder umgekehrt.

Im Grundstücksverkehr (Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken) gilt als
Anknüpfungspunkt meist der Belegenheitsort des Grundstücks, sofern zwischen den Beteiligten keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Bildet ein in Deutschland gelegenes Grundstück den Vertragsgegenstand und wird der Vertrag in Deutschland beurkundet, gilt grundsätzlich deutsches Recht. Trotzdem können Elemente ausländischer Rechtsordnungen von Bedeutung sein. Dies gilt z.B. dann, wenn ein ausländischer Beteiligter verheiratet ist und nach der maßgeblichen Rechtsordnung nur gemeinsam mit dem Ehegatten über Vermögensgegenstände verfügen oder nur gemeinsam mit diesem erwerben darf. Umgekehrt kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass bei im Ausland gelegenen Grundstücken das Recht des betreffenden Staates zur Anwendung gelangt, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Zunehmende Bedeutung erlangt die internationale Verflechtung auch im
Gesellschaftsrecht. Dies zeigt sich bereits im Rahmen der zunehmenden Beteiligung von Ausländern an deutschen Gesellschaften. Dem steht aus deutscher Sicht ebenso nichts entgegen wie der Bestellung ausländischer Bürger zu Geschäftsführern oder Vorständen deutscher Gesellschaften. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann nunmehr die englische "Limited" oder eine holländische "bv" auch dann am deutschen Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnehmen, wenn sie ausschließlich einen Unternehmenssitz in Deutschland hat. Bisher wurde dies als unzulässig angesehen. Hier ist zu beachten, dass diese Gesellschaften dem Recht des jeweiligen Heimatstaates unterliegen. Dies kann sowohl für die Gesellschafter als auch für die Geschäftsführer solcher Gesellschaften, aber auch für die jeweiligen Vertragspartner gerade im Hinblick auf Haftungsfragen viele Klippen und Tücken bereithalten.

Im Gegensatz zur Frage nach dem anwendbaren Recht lässt sich die Frage nach der formellen Anerkennung formbedürftiger Rechtsakte im Ausland oder ausländischer Rechtsakte im Inland allgemein beantworten. Erforderlich hierfür ist der Nachweis der Echtheit der öffentlichen Urkunde. Ausländische Urkunden werden im deutschen Rechtsverkehr grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn deren Echtheit durch das deutsche Konsulat im jeweiligen Errichtungsstaat bestätigt wurde (sog. Legalisation).

In umgekehrter Form gilt dies grundsätzlich auch für die Anerkennung deutscher Urkunden im Ausland. In vielen Fällen setzt die Legalisation durch das jeweilige Konsulat voraus, dass die Echtheit der Urkunde vorher durch den Präsidenten des örtlich zuständigen Landgerichts
(Zwischenbeglaubigung = Apostille) bzw. dem Bundesverwaltungsamt in Köln (Endbeglaubigung) bestätigt wurde. Eine Vereinfachung dieses langwierigen Verfahrens sieht das sog. Haager Abkommen vor. In denjenigen Staaten, die diesem Abkommen beigetretenen sind, genügt für die Anerkennung ausländischer Urkunden, dass diese mit einer Apostille versehen werden. Durch die Apostille wird die Echtheit der Urkunde von der zuständigen Behörde in einer international standardisierten und lesbaren Form bestätigt. In Deutschland erteilt die Apostille der Präsident desjenigen Landgerichts, das für den örtlichen Bereich des Ausstellers der Urkunde zuständig ist. Dieses Verfahren findet z.B. im Rechtsverkehr mit Tschechien, Ungarn oder Spanien Anwendung. Daneben existieren mit einzelnen Staaten Abkommen, nach denen ausländische Urkunden ohne weitere Erfordernisse Anerkennung finden. Derartige Abkommen gelten beispielsweise für den Rechtsverkehr mit Frankreich, Italien oder Österreich.

Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen:

Gerade im Falle der Auslandsberührung kann nur im Rahmen einer individuellen Beratung durch Ihren Notar die Gestaltung gefunden werden, die optimal auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnitten ist. Ohne fachkundige Hilfe durch Ihren Notar kann die Vielzahl von Problemen, die die Auslandsberührung aufwirft, kaum gelöst werden. Nutzen Sie die Beratungskompetenz Ihres Notars auf diesem schwierigen Gebiet.

Quelle: Presseverbund der Notarkammern in den neuen Ländern
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