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Zum Abzug von Abschluss- und Stornogebühren bei Kündigung einer Lebensversicherung

Dies ist eine Diskussion zu Zum Abzug von Abschluss- und Stornogebühren bei Kündigung einer Lebensversicherung innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 18.05.2005, 11:35
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Zum Abzug von Abschluss- und Stornogebühren bei Kündigung einer Lebensversicherung

Versicherer dürfen die Abschluss- und Stornogebühren bei der Kündigung einer Kapitallebensversicherung nicht ohne Weiteres in Abzug bringen

Der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute in dem Musterverfahren
eines Verbraucherverbandes eine wichtige - allerdings noch nicht rechtskräftige -
verbraucherfreundliche Entscheidung zur Kapitallebensversicherung getroffen. Sie betrifft
die Berechnung des Rückkaufwertes bestehender Kapitallebensversicherungen. Die Versicherer
bringen dabei bisher regelmäßig zum einen die Abschluss-, zum anderen sog.
Stornokosten in Abzug. Der Bundesgerichtshof hatte zwar bereits im Jahre 2001 eine entsprechende
Klausel in den Versicherungsbedingungen wegen fehlender Transparenz für
unwirksam erklärt. Die Versicherer hatten diese Klausel darauf aber durch eine im Ergebnis
inhaltsgleiche, jedoch anders formulierte Bestimmung ersetzt. Diese nachträgliche
Vertragsanpassung war von der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und
Fachliteratur gebilligt worden.

Der Senat ist dieser Rechtsauffassung nunmehr als erstes Oberlandesgericht entgegen
getreten. Seiner Auffassung nach wird die in einem besonderen gesetzlich vorgesehenen
Verfahren nachträglich eingeführte Klausel dem (hypothetischen) Willen der Vertragsparteien
nicht gerecht. Der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss in der Regel von
der hohen Belastung seines Versicherungskontos mit den Abschluss- und – im Falle der
Kündigung – den Stornogebühren nichts gewusst. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass er sich bei der gebotenen konkreten Offenlegung der mit den unwirksamen
Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für eine andere Kapitalanlage entschieden
hätte.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Bestätigt der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
könnte sich dies auf die Rückkaufwerte bestehender Kapitallebensversicherungen auswirken:
Der kündigende Versicherungsnehmer hätte dann einen höheren Rückkaufwert zu
erwarten.

(4. Zivilsenat – Urteil vom 13. Mai 2005 – I-4 U 146/04 OLG Düsseldorf)
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