Dies ist eine Diskussion zu Wettbewerbskontrolle im Telefon- und Mobilfunkmarkt rechtmäßig innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Thema bewerten | Ansicht |
| |||
| Wettbewerbskontrolle im Telefon- und Mobilfunkmarkt rechtmäßig Konkret ging es um die sogenannten Terminierungsentgelte im Mobilfunk. Ruft jemand in ein anderes Netz an, kassiert der Betreiber des Anrufers die vollen Gebühren. Davon muss er allerdings an dem Netzbetreiber des Angerufenen einen Teil abgeben. Diese „Terminierungsentgelte“ handelten die Marktführer T-Mobile, Vodafone, E-Plus und ** früher frei unter sich aus und wälzten sie auf die Kunden ab. Der Bundesnetzagentur kamen diese Gebühren überhöht vor. Sie entschied daher Ende August 2006, dass sie künftig genehmigt werden müssen. Dagegen klagten die Betreiber. Mit Urteil vom 3. April 2008 hatte das Bundesverwaltungsgericht (Az: 6 C 14.07 und weitere) der Bundesnetzagentur einen weiten Spielraum bei der Definition und Beurteilung der betroffenen Märkte zugebilligt. Bei Anrufen in ein bestimmtes Netz habe der jeweilige Betreiber ein Monopol. Die Preise seien auch deutlich höher gewesen, als sie es unter Wettbewerbsbedingungen gewesen wären. Im Interesse der Verbraucher strebe die Bundesnetzagentur zu Recht Terminierungsentgelte an, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Tatsächlich waren die Terminierungsentgelte im Zuge der Regulierung auch deutlich und unter den EU-Durchschnitt gesunken. Die Kritik der Betreiber an diesem Urteil wies das Bundesverfassungsgericht nun umfassend ab. So verletze der Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur die Netzbetreiber nicht in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die Bewertung der regulierten Märkte hänge „wesentlich von ökonomischen Einschätzungen ab“. Diese könnten die Gerichte ohnehin nur schwer überprüfen. Den Gerichten verblieben jedoch „genügend Möglichkeiten, aber auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns“. Auch die Berufsfreiheit der Netzbetreiber sei nicht verletzt. Verbraucherschutz und chancengleicher Wettbewerb seien „gewichtige Gemeinwohlziele“, die den Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigten. Zwar müssten die Betreiber im Zuge der Preiskontrolle auf „eine möglicherweise lukrative Preisgestaltung“ zulasten der Kunden anderer Netze verzichten. Dies sei aber kein unzumutbares „Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit“. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 und weiteren Beschlüssen vom 21. Dezember 2011 (Az.: 1 BVR 1933/08, 1 BVR 1934/08, 1 BVR 1935/08) wies das Bundesverfassungsgericht daher die Beschwerden der Mobilfunk-Netzbetreiber ab und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage Foto: Justitz Fontanis - Fotolia.com |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | Thema bewerten |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Gewinnbringende Geschäftsmodelle für den Mobilfunkmarkt | Nachrichten: Wissenschaft | 05.09.2010 18:00 |
| Ist das rechtmäßig??? | Arbeitsrecht | 21.04.2008 05:18 |
| Leistungsstarke Transistoren für den Mobilfunkmarkt von morgen | Nachrichten: Wissenschaft | 24.02.2006 14:00 |
| Discount versus Content - wohin steuert der Mobilfunkmarkt? | Nachrichten: Wissenschaft | 25.01.2006 15:00 |
| Der Mobilfunkmarkt Deutschland | Nachrichten: Wissenschaft | 13.09.2005 20:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios