Dies ist eine Diskussion zu Volle Überprüfbarkeit von Prüfungsbewertungen innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Volle Überprüfbarkeit von Prüfungsbewertungen Die Klägerin bestand die erste juristische Staatsprüfung nicht und legte daraufhin Widerspruch gegen die Bewertungen ihrer Hausarbeit und verschiedener ihrer Aufsichtsarbeiten ein. Dem gab das beklagte Prüfungsamt nur im Hinblick auf die Hausarbeit statt. Nach erneuter Anfertigung einer Hausarbeit erhob die Klägerin Klage gegen den abschließenden Prüfungsbescheid, mit der sie sich sowohl gegen die Bewertung der neuerlich angefertigten Hausarbeit als auch die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten wandte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab. Ihre hiergegen gerichtete Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Kassel zurück. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch derVerwaltungsgerichtshof lehnten es hierbei ab, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zu überprüfen. Nach Auffassung beider Instanzen hätte die Klägerin gegen diese Bewertungen bereits im Anschluss an den ersten Widerspruchsbescheid gerichtlich vorgehen müssen, statt zunächst das Ergebnis ihrer Prüfungswiederholung hinsichtlich der Hausarbeit abzuwarten. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin stellen keine der Bestandskraft fähigen behördlichen Regelungen dar. Sie bilden eine rechtlich unselbständige Grundlage des verfahrensabschließenden Prüfungsbescheids und sind, wenn dieser angefochten wird, vom Gericht mit zu überprüfen, wenn der Prüfungsteilnehmer sie in das Klageverfahren einbezieht. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfungsbehörde es bei Erlass eines vor Abschluss des Prüfungsverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheids abgelehnt hat, die Bewertungen zu ändern oder dem Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit einer Wiederholung seiner Prüfungsleistungen einzuräumen. Aufgrund eines Widerspruchsbescheids kann nicht solchen behördlichen Maßnahmen Bestandskraft zuwachsen, die keine rechtlich eigenständige Regelung darstellen. Quelle: BVerwG Foto: © Mik Ivan - Fotolia.com |
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