Dies ist eine Diskussion zu VG Saarland: Doc Morris Apotheke muss vorläufig geschlossen werden innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| VG Saarland: Doc Morris Apotheke muss vorläufig geschlossen werden Zur Begründung hat das Gericht darauf abgestellt, dass die privaten Apotheker, die ihre berufliche Tätigkeit ebenfalls in Saarbrücken und damit im selben Einzugsbereich wie die von Doc Morris betriebene Filialapotheke ausüben, deshalb grundsätzlich geltend machen können, durch die Betriebserlaubnis für Doc Morris wegen der darin liegenden Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zu ihrem Nachteil in ihrem Recht auf Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb verletzt zu sein. Ob sich im Klageverfahren, das heißt im Verfahren zur Hauptsache, eine solche Rechtsverletzung letztlich ergebe, könne derzeit noch nicht endgültig beurteilt werden. Offen sei insbesondere, ob das im deutschen Apothekenrecht geltende Fremdbesitzverbot (das heißt das Verbot des Betriebs einer Apotheke zum Beispiel durch eine Kapitalgesellschaft) durch den Europäischen Gerichtshof als eine aus Gründen des Gesundheitsschutzes zulässige Beschränkung der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit angesehen würde. Eine ausdrückliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der einschlägigen deutschen apothekenrechtlichen Vorschriften mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht gebe es bisher noch nicht. Vor dem Hintergrund, dass sich im vorliegenden Eilverfahren keine endgültige Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Betriebserlaubnis treffen lasse, hat das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter besonderer Berücksichtigung auch öffentlicher Interessen vorgenommen. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die von Doc Morris getätigten Investitionen von 513.587,00 Euro angesichts eines Jahresumsatzes von 150 Millionen Euro deutlich relativiert würden und im Übrigen auch nicht gänzlich verloren seien. Zu beachten sei, dass Doc Morris mit der erstmaligen Ansiedlung eine (bewusste) unternehmerische Risikoentscheidung getroffen habe, während die Apotheken der privaten Antragsteller bereits seit längerem bestünden. Sodann hat das Gericht dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Vorschriften des deutschen Apothekengesetzes im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem deutschen Apothekenrecht liege ausgehend von der Erkenntnis, dass Arzneimittel keine gewöhnlichen Waren, sondern die wichtigsten Hilfsmittel der ärztlichen Kunst zur Heilung und Vorbeugung von Krankheiten seien und zur Linderung von Schmerzen dienten, und dass dem Apotheker, dem vorrangig die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zukomme, als besonderem, qualifizierten Beruf des Gesundheitswesens eine große Verantwortung im Rahmen der öffentlichen Aufgabe der Arzneimittelversorgung obliege, das Leitbild des Apothekers in seiner Apotheke zugrunde. Nach der Konzeption des Apothekengesetzes solle eine Aufspaltung der Verantwortung des Apothekers in eine gesundheitliche und eine wirtschaftliche Leitung gerade vermieden und auf diese Weise ein sachfremder Einfluss von Kapitalanlegern auf die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verhindert werden. An dieser Konzeption habe der Bundesgesetzgeber bis zuletzt ausdrücklich festgehalten. An der Einhaltung dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung durch die Behörden bestehe solange ein erhebliches öffentliches Interesse im Interesse der Volksgesundheit bis die Vereinbarkeit oder Nichtvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der europäischen Niederlassungsfreiheit im Hauptsacheverfahren geklärt sei. Bei der Gesundheit der Bevölkerung und der fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln handele es sich um hohe Rechtsgüter, mit denen nicht vorschnell oder gar leichtfertig umgegangen werden dürfe. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bewirke, dass aus der mit der Klage angefochtenen Erlaubnis keine Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art gezogen werden dürften, die Doc Morris-Kapitalgesellschaft die Erlaubnis damit auch nicht ausnutzen dürfe. Zur Klarstellung dieser Rechtslage sei es angebracht, die Schließung der Filialapotheke durch das Ministerium anzuordnen. Den auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteten Antrag der Apothekerkammer des Saarlandes sowie des Deutschen Apothekerverbandes e.V. hat das Gericht dagegen zurückgewiesen. Beide seien durch die der Doc Morris-Kapitalgesellschaft erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke weder in eigenen Rechten verletzt, noch sei ihnen durch Gesetz ein Klagerecht eingeräumt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu. Quelle: Pressemitteilung des VG Saarland (13.09.2006) |
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