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VG Minden: Auch Privatärzte müssen sich am ärztlichen Notfalldienst beteiligen

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Alt 03.09.2006, 20:19
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VG Minden: Auch Privatärzte müssen sich am ärztlichen Notfalldienst beteiligen

Ein Facharzt für Innere Medizin aus Bad Lippspringe ohne Kassenzulassung muss sich am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst beteiligen. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden heute entschieden.

Der allgemeine ärztliche Notfalldienst wird in Westfalen-Lippe von der Ärztekammer Westfalen-Lippe gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe organisiert. Dadurch ist sichergestellt, dass Patienten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten in Notfällen einen Arzt erreichen können. Der Kläger war lange Jahre als Oberarzt in einer Klinik tätig, bevor er eine eigene, privatärztliche Praxis in Bad Lippspringe eröffnete. Die Kassenärztliche Vereinigung verweigerte ihm damals die Kassenzulassung mit der Begründung, es gebe im Regierungsbezirk Detmold bereits mehr als doppelt so viele Ärzte für Innere Medizin wie nötig. Als nun die Kassenärztliche Vereinigung den Mediziner zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst heranziehen wollte, weigerte er sich. Er berief sich u.a. darauf, dass er sich auf Grund seiner hochgradigen Spezialisierung nicht mehr für den allgemeinen Notfalldienst eigne. Außerdem sei er nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, alle niedergelassenen Ärzte, also auch die Privatärzte und die Fachärzte, seien nach dem Heilberufsgesetz NRW verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Von dieser Pflicht könne ein Arzt nur ausnahmsweise befreit werden, wenn schwer wiegende Gründe vorlägen, ein Arzt z.B. aus gesundheitlichen, familiären oder Altersgründen verhindert sei. Wenn der Kläger tatsächlich zu spezialisiert für den Notfalldienst sei, müsse er sich insoweit fortbilden, zumal er auch mit Notfällen seiner eigenen Patienten in seiner Praxis rechnen müsse. Die Kassenärztliche Vereinigung dürfe den Kläger zum Notfalldienst einteilen, obwohl er nicht deren Mitglied sei. Denn sie organisiere den Notdienst auch für die Ärztekammer, der jeder Arzt angehöre. Gäbe es keinen gemeinsamen Notfalldienst, müsste der Kläger sich am dann getrennten Notfalldienst der Ärztekammer beteiligen.

(VG Minden, Urteil vom 31.08.2006 - nicht rechtskräftig )

Az.: 7 K 1506/06

Quelle: Pressemitteilung des VG Minden
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