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VG Koblenz: Aufwendungen für Regenüberlaufbecken sind verrechenbar

Dies ist eine Diskussion zu VG Koblenz: Aufwendungen für Regenüberlaufbecken sind verrechenbar innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 27.03.2007, 17:20
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VG Koblenz: Aufwendungen für Regenüberlaufbecken sind verrechenbar

Die Verbandsgemeinde Weißenthurm darf das Geld, das sie in zwei Regenüberlaufbecken investiert hat, mit dem Land Rheinland-Pfalz verrechnen. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Verbandsgemeinde Weißenthurm betreibt eine Kläranlage in Urmitz. Um die Regenüberläufe an den Stand der Technik anzupassen, errichtete sie in den Jahren 2002 und 2003 zwei Regenüberlaufbecken. Das Investitionsvolumen betrug ca. 1,756 Millionen €. Nach dem Bau erklärte die Verbandsgemeinde, sie wolle die Investitionskosten gegen die Niederschlagswasser- und Schmutzwasserabgabe verrechnen, die sie dem Land Rheinland-Pfalz schulde. Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord akzeptierte zwar die Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe in Höhe von insgesamt knapp 230.000 €, verweigerte aber die Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe in Höhe von insgesamt knapp 285.000 €. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Abwasserabgabengesetz könnten nur Investitionen in „Zuführungsanlagen“ mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet werden. Hierzu zähle ein Regenüberlaufbecken indes nicht. Es diene nicht dem Transport, sondern der Rückhaltung des Abwassers. Mit dieser Begründung war die Verbandsgemeinde nicht einverstanden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens erhob sie Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Auch Regenüberlaufbecken, so die Richter, seien Zuführungsanlagen. Durch sie werde das Wasser zwar zum Teil gestaut. Das geschehe aber nur, um es sodann über einen längeren Zeitraum gedrosselt an die Kläranlage abgeben zu können. Regenüberlaufbecken dienten deshalb sogar in erster Linie der kontrollierten Zuführung des Wassers zur Kläranlage. Daher sei die Verbandsgemeinde auch zur Verrechnung ihrer Investitionen mit der Schmutzwasserabgabe berechtigt.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.03.2007, - 2 K 798/06.KO -)

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz (27.03.2007)
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