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VG Karlsruhe: Kein „Nacktradeln“ am Weltnacktradeltag

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Alt 07.06.2005, 19:25
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VG Karlsruhe: Kein „Nacktradeln“ am Weltnacktradeltag

Das Landratsamt Rastatt hat die für den 11. Juni 2005 entlang des Rheins geplante „Nacktradel-Aktion“ zu Recht verboten, entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem heute bekannt gegebenen Beschluss. Mit der Entscheidung lehnte das Verwaltungsgericht den gegen das Land gerichteten Eilantrag des Veranstalters der Aktion aus Baden-Baden ab (Az.: 6 K 1058/05). Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu.

Der Antragsteller beabsichtigt, am Nachmittag des 11.06.2005 im Rahmen des Weltnacktradeltags zusammen mit maximal zwölf Teilnehmern nackt auf dem Rheindamm von Iffezheim bis zur Grenze des Landkreises Rastatt und wieder zurück zu radeln, um für die Nacktheit als „zweckdienliche und gesellschaftsfähige Kleidung und gegen das Verstecken von Körpern in blickdichten und gebührenpflichtigen Ghettos einzutreten.“ Das Landratsamt Rastatt verbot die angemeldete „Nacktradel-Aktion“ Anfang Mai mit sofortiger Wirkung. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und wandte sich gleichzeitig mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, um zu erreichen, dass die „Nacktradel-Aktion“ noch vor der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Widerspruch wie geplant durchgeführt werden kann.

Sein Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die „Nacktradel-Aktion“ die Allgemeinheit belästige und daher zu Recht vom Landratsamt verboten worden sei.

In den Gründen heißt es, es widerspreche nach wie vor allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gesellschaftsordnung, sich auf öffentlichen Straßen nackt zu zeigen. Zwar sei heutzutage die Einstellung zum Nacktbaden an Stränden und in Schwimmbädern gegenüber früheren Zeiten unbefangener und freier. Es verletze jedoch auch heute noch in besonderem Maße das Schamgefühl des größten Teils der Bevölkerung, an Orten, an denen niemand völlige Nacktheit erwarte, unfreiwillig nackten Menschen gegenüber zu stehen. Genau darum gehe es jedoch dem Veranstalter, der jedermann entlang des Rheins mit seiner Lebenseinstellung konfrontieren wolle. Die Möglichkeit der Betroffenen wegzuschauen, verhindere nicht, dass die geplante Aktion „grob ungehörig“ sei und daher eine Ordnungswidrigkeit darstelle, heißt es in dem Beschluss der 6. Kammer weiter. Unbeachtlich sei es auch, dass möglicherweise einige Bürger die Begegnung mit den unbekleideten Radlern billigend, gleichgültig oder sogar belustigt hinnehmen würden. Zwar dürfe nicht eine extreme Sexualmoral zum Maß aller Dinge erhoben werden, werde die Aktion aber von einer Mehrheit missbilligt, müssten die Interessen der Nacktradler zurücktreten.
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