Dies ist eine Diskussion zu VG Düsseldorf: Standardisierte Blutentnahme bei Polizeibeamten zulässig innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| VG Düsseldorf: Standardisierte Blutentnahme bei Polizeibeamten zulässig Mit im Urteil, das den Beteiligten jetzt zuging, hat die Kammer die Klage abgewiesen und im Ergebnis die Rechtsauffassung des Polizeipräsidenten Duisburg bestätigt. Den mit der Blutentnahme verbundenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit habe ein Polizeivollzugsbeamter wegen der ihm obliegenden besonderen Treuepflicht hinzunehmen. Darüber hinaus würden bei der Blutuntersuchung zwar auch höchstpersönliche Daten über die Gesundheit der Beamten erhoben, sodass die sog. informationelle Selbstbestimmung betroffen sei. Dieser Eingriff sei aber zulässig. Die Verarbeitung bzw. Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten sei in § 4 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes im Einzelnen geregelt. Hiernach dürften solche Daten nicht nur verarbeitet werden, wenn dies in einer speziellen Rechtsvorschrift besonders geregelt sei, sondern auch dann, wenn es im Rahmen eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sei. Bei Prüfung der Erforderlichkeit sei das Gericht eingeschränkt: Nur wenn der Dienstherr die Datenverarbeitung nicht plausibel und nachvollziehbar erklären könne, sei die Maßnahme unzulässig. Die Verhandlung vom 19. September 2006 und dort insbesondere die Befragung des Polizeiarztes habe aber ergeben, dass die Erforderlichkeit von Blutuntersuchungen auch dann plausibel und nachvollziehbar sei, wenn keine konkreten Verdachtsmomente im Einzelfall bestünden. Der Polizeiarzt habe nämlich dargelegt, dass ohne allgemeine Blutuntersuchungen auch solche Beamte als fahrtauglich erklärt würden, die es tatsächlich nicht seien. Er selbst habe in der Vergangenheit Beamten durch seine Unterschrift die Fahrtauglichkeit bestätigt, bei denen sich nur Wochen später Alkoholmissbrauch herausgestellt habe. Az.: 2 K 3129/06 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf (29.09.2006) |
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