Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

VG: Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Semesterabgaben droht Exmatrikulation

Dies ist eine Diskussion zu VG: Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Semesterabgaben droht Exmatrikulation innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Thema bewerten Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 19.06.2007, 15:41
News-Robot
 
Registriert seit: Nov 2004
Beiträge: 2.896
Keine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
VG: Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Semesterabgaben droht Exmatrikulation

Antrag eines Studenten auf unverzügliche Zulassung zur Vorlesung abgelehnt

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 12. Juni 2007 den gegen die Georg-August-Universität Göttingen gerichteten Antrag eines Studenten, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung unverzüglich wieder zu den Vorlesungen zuzulassen, abgelehnt (4 B 58/07).

Der Antragsteller hatte die für das Sommersemester 2007 fälligen Semesterabgaben in Höhe von 875,82 Euro trotz Mahnung und Fristsetzung bis zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides nicht rechtzeitig entrichtet. Mit der Mahnung hatte die Universität den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er bei Nichtbeachtung der Nachfrist kraft Gesetzes zum Wintersemester 2006/2007 exmatrikuliert sei. Auch eine ihm gewährte weitere Nachfrist bis zum 20. April 2007 hielt der Antragsteller nicht ein, sondern entrichtete die fälligen Semesterabgaben erst am 25. April 2007. Damit war der Antragsteller kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 Nds. Hochschulgesetz exmatrikuliert. Nach dieser Vorschrift ist, wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz nicht zahlt, mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert.

Der Antragsteller hat sich im Klagewege gegen seine Exmatrikulation gewandt und wollte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wieder zu den Vorlesungen zugelassen werden. Zur Begründung gab er an, er habe bei der Universität beantragt, die von ihm für das Wintersemester 2006/2007 geleisteten Semesterabgaben mit denjenigen des Sommersemesters zu verrechnen. Im Wintersemester sei er von einem Kurs ausgeschlossen worden, so dass er nicht habe planmäßig studieren können. Folglich habe er die Semesterabgaben im Wintersemester gezahlt, ohne eine Gegenleistung zu bekommen. Über diesen Antrag habe die Universität noch nicht entschieden.

Zudem habe er den geschuldeten Betrag in Höhe von 875,82 Euro entrichtet.

Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Seine Exmatrikulation sei nach erfolglosem Ablauf der von der Universität gesetzten Nachfrist zur Zahlung der Semesterabgaben die vom Gesetz vorgesehene zwangsläufige Folge. Das Gericht ließ offen, ob die Universität überhaupt berechtigt sei, eine zweite Nachfrist zu setzen oder ob schon das Verstreichen der ersten Zahlungsfrist zur Exmatrikulation führe. Denn auch diese zweite Nachfrist habe der Antragsteller nicht beachtet. Dass er den geschuldeten Betrag letztlich doch gezahlt hat und dass er bei der Universität einen Antrag auf Verrechnung der geleisteten Semesterabgaben des Wintersemesters 2006/2007 mit denjenigen des Sommersemesters 2007 beantragt hat, ändere an der Exmatrikulation nichts. Die Zahlung sei zu spät erfolgt und bei dem Verrechnungsantrag handele es sich der Sache nach um einen Antrag auf Erlass der Semesterabgaben für das Wintersemester 2006/2007. Da hierüber noch nicht positiv entschieden sei, fehle es an einem Anspruch mit dem der Antragsteller gegenüber der Forderung der Semesterabgaben für das Sommersemester 2007 aufrechnen könne.

Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen (18.06.2007)
Mit Zitat antworten


Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht Thema bewerten
Thema bewerten:


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Ermittlungsverfahren wegen nicht rechtzeitiger Mitteilung einer Änderung in den Verhältnissen Sozialrecht 29.05.2010 01:31
Arbeitgeber droht nicht zu zahlen!!! Wissen nicht mehr weiter!!! Arbeitsrecht 04.07.2006 09:02
BAG zur Kündigung bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Massenentlassung Nachrichten: Recht & Gesetz 25.03.2006 17:30
OLG: Schadensersatz durch Krankenhausbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Aufklärung Nachrichten: Recht & Gesetz 23.12.2005 09:55
Rechtsmittel gegen Exmatrikulation nach nicht bestandener Prüfung Schulrecht und Hochschulrecht 22.06.2005 14:30





Lexikon

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN