Dies ist eine Diskussion zu Verurteilung eines ehemaligen ukrainischen Abgeordneten wegen Untreue aufgehoben innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Verurteilung eines ehemaligen ukrainischen Abgeordneten wegen Untreue aufgehoben Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Z. zur Tatzeit im Juni 1995 Vorstandsvorsitzender der Gradobank in Kiew, die damit beauftragt war, von der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Entschädigungsleistungen für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung zu verwalten. Der Angeklagte D. war Gesellschafter und Präsident der ukrainischen Gesellschaft Horda, zu deren Geschäftsgegenstand die Modernisierung und Privatisierung der veralteten ukrainischen Zementindustrie gehörte. Um an den dabei zu erwartenden Gewinnen teilzuhaben, beteiligte sich die den Angeklagten gemeinsam gehörende Centurion Ltd. als Kommanditistin an einem deutschen Zementunternehmen, wobei ein Teilbetrag der Einlage in Höhe von 4 Mio. DM binnen neun Tagen zu bezahlen war. Die Angeklagten verschafften der Centurion Ltd. das benötigte Kapital, über das diese nicht verfügte, indem sie zum Schein einen Darlehensvertrag zwischen der Gradobank und der Horda sowie einen Kaufvertrag zwischen der Horda und der Centurion Ltd. abschlossen. Da in der Folgezeit die erhofften Rückflüsse aus der Kommanditbeteiligung ausblieben, wurde das Darlehen nicht zurückbezahlt. Das Landgericht hat angenommen, der Gradobank sei mit der Überweisung der Kreditsumme ein Vermögensschaden entstanden, weil wegen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ein Rückzahlungsanspruch nicht entstanden und dieser durch die vereinbarten Sicherheiten nicht abgesichert gewesen sei. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben, weil die Wirtschaftsstrafkammer zu Unrecht von der Unwirksamkeit des Darlehens- sowie des Sicherungsvertrages ausgegangen ist und deshalb einen der Gradobank entstandenen Vermögensschaden nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Er hat deshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die zunächst Gelegenheit zur Überprüfung haben wird, ob auf die den Angeklagten zur Last liegende Tat noch deutsches Strafrecht anwendbar ist. Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 StR 403/05 LG Hildesheim 16 KLs 993b Js 59653/00 Entscheidung vom 7. Juni 2004 Quelle: Pressemitteilung des BGH |
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