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Versandhandel kann nicht liefern – für welche Kosten haftet er?

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Alt 03.06.2009, 15:48
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Versandhandel kann nicht liefern – für welche Kosten haftet er?

Coburg/Berlin (DAV). Wer beim Versandhandel bestellt, darf darauf vertrauen, dass auch so wie bestellt geliefert wird. Ist das Versandhaus dazu nicht in der Lage, haftet es dem Kunden auf Schadensersatz. Der kann dann Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf die Lieferung getätigt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Aufwendungen wegen der Nichtlieferung für ihn „vergeblich“ sind. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 27. Februar 2009 (AZ: 33 S 102/08) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Die Klägerin bestellte bei einem Versandhaus eine Couchgarnitur mit Hocker für rund 1.700 Euro. In Erwartung des neuen Schmuckstücks verpasste sie ihrem Wohnzimmer ein „Facelifting“. Doch das Versandhaus konnte das Sitzmöbel nicht wie bestellt liefern. Nun wollte die Klägerin rund 500 Euro für Textilfaserputz und rund 700 Euro für ihre Arbeitsleistung ersetzt haben. Sie begründete dies damit, dass die Renovierung farblich exakt auf das Sofa abgestimmt gewesen und deshalb jetzt für sie nutzlos sei.

Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Die Richter hielten es für durchaus möglich, dass die Klägerin sich anderweitig ein Sofa besorgt, dass in die renovierte Wohnlandschaft passt. Die von ihr gewählte Wandgestaltung in den Farben hellgelb und creme sei nicht so ungewöhnlich, dass nicht beim Kauf eines farblich ähnlichen Sitzmöbels eine optische Übereinstimmung erzielt werden könnte. Außerdem verlangte die Klägerin gerade nicht die Kosten für die Beseitigung des neuen Wandbelags. Daraus schlossen die Gerichte, dass eine Entfernung nicht erfolgt sei und auch nicht in naher Zukunft erfolgen solle. Damit sei die Renovierungsmaßnahme eben nicht „vergeblich“.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de
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