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Verfassungsgerichtshof: Naturschutzrecht ist gemeindefreundlich anzuwenden

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Alt 04.09.2005, 20:03
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Verfassungsgerichtshof: Naturschutzrecht ist gemeindefreundlich anzuwenden

Der Ausweisung von Natur- und Vogelschutzgebieten durch den Landesgesetzgeber aufgrund europarechtlicher Vorgaben lässt sich die in der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz garantierte kommunale Selbstverwaltung nicht entgegenhalten. Soweit die Schutzvorschriften Vorhaben jedoch ausnahmsweise ermöglichen, sind sie gemeindefreundlich auszulegen und anzuwenden. Dies entschied in einer heute veröffentlichten Entscheidung der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Mit der Europäischen Vogelschutzrichtlinie wurden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Jahre 1979 erstmals zur Erhaltung von Lebensräumen näher bestimmter Vogelarten und Zugvögel verpflichtet. Die Vogelschutzrichtlinie wurde durch die 1992 verabschiedete Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ergänzt. Sie soll der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dienen. Hierzu werden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erfasst, um ein europaweit zusammenhängendes ökologisches Netz mit dem Namen „Natura 2000" zu schaffen. Die Ausweisung der Schutzgebiete hat in Deutschland durch die Bundesländer zu erfolgen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dementsprechend im Landespflegegesetz u. a. nahezu das gesamte Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Scheibenhardt als FFH-Gebiet sowie als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen. Lediglich die bebauten Bereiche sind hiervon ausgenommen. In den Schutzgebieten sind nach dem Landespflegegesetz Veränderungen grundsätzlich unzulässig, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzweckes führen. Ausnahmsweise darf ein Projekt zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind.

Mit ihrem Normenkotrollantrag hat die Ortsgemeinde Scheibenhardt geltend gemacht, dass durch die Schutzgebietsfestsetzungen ihr von der Landesverfassung garantiertes Selbstverwaltungsrecht verletzt sei. Ihr werde insbesondere eine künftige Ausweisung von Bauland praktisch unmöglich gemacht. Das Gemeindegebiet sei in einer Art „Rundumschlag" mit Schutzgebieten belegt worden. Dies nehme der Gemeinde jeden Raum für weitere planerische Aktivitäten und stelle einen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dar.

Der Verfassungsgerichtshof wies den Normenkontrollantrag zwar ab, hob jedoch die Pflicht des Staates hervor, Naturschutzbestimmungen so anzuwenden, dass den Gemeinden nahe liegende Entwicklungsmöglichkeiten verblieben.

Die Festsetzung der Naturschutz- und Vogelschutzgebiete in der Gemarkung Scheibenhardt könne als solche nicht am Maßstab der rheinland-pfälzischen Landesverfassung überprüft werden. Dies beruhe darauf, dass der Landesgesetzgeber bei den Schutzgebietsausweisungen zwingende Vorgaben des Europäischen Gemeinschafts- und des Bundesrechts umsetze. Danach dürften auf dieser ersten Stufe nur naturschutzfachliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung, das insbesondere die Planungshoheit umfasse, werde insoweit vom Gemeinschafts- und Bundesrecht verdrängt.

Gerade weil auf der ersten Stufe der Ausweisung von Schutzgebieten nur naturschutzfachliche Gesichtspunkte maßgebend seien, verlange die Garantie kommunaler Planungshoheit um so mehr auf der zweiten Stufe der Anwendung der Schutzvorschriften durch das Land gemeinschaftsrechtlich offen gelassene Spielräume zu nutzen, um die Entfaltung gemeindlicher Selbstverwaltung zu ermöglichen. Das Gemeinschaftsrecht ermögliche es, dem Naturschutz gegenläufige Interessen an der Nutzung des Bodens zur Geltung zu bringen. Dies bedeute keine Entwertung der Naturschutzbelange. Es lasse nur Raum, um keineswegs minder legitimen anderen Interessen angemessen Rechnung zu tragen. Der Staat trage nach der Landesverfassung nicht nur Verantwortung für den Schutz von Natur und Umwelt (Art. 69 LV), sondern habe auch das Wohlergehen des Einzelnen und der innerstaatlichen Gemeinschaften zu fördern (Art. 1 Abs. 2 LV). Deshalb verbiete es sich, den Belangen des Naturschutzes generellen Vorrang auch vor noch so berechtigten Anliegen der Menschen einzuräumen. Hieraus folge, dass der Staat bei der Prüfung, ob eine gemeindliche Bauleitplanung in einem FFH- und Vogelschutzgebiet noch verträglich sei, auch das Planungsinteresse der Gemeinde als öffentliches Interesse angemessen berücksichtigen müsse.

Bei der vom Verfassungsgerichtshof durchgeführten Ortsbesichtigung in der Gemeinde Scheibenhardt sei festgestellt worden, dass sich am nordöstlichen Rand der vorhandenen Bebauung eine Abrundung der Ortslage geradezu anbiete. Dem von der Gemeinde verfolgten Interesse, in diesem Bereich für ihre Bürger - insbesondere junge Familien - Bauland auszuweisen, komme ein starkes Gewicht zu. Eine von der Gemeinde insoweit entwickelte Planung dürfte deshalb jedenfalls im Ausnahmewege auch im FFH- und Vogelschutzgebiet zulässig sein.



Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2005,
Aktenzeichen: VGH N 25/04



zum Leitsatz VGH N 25/04 zum Urteil VGH N 25/04
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