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Terminsvertretung durch Rechtsreferendare

Dies ist eine Diskussion zu Terminsvertretung durch Rechtsreferendare innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 15.02.2010, 16:13
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Terminsvertretung durch Rechtsreferendare

Jung übt sich, wer Rechtsanwalt werden möchte. Daher ist es üblich gewesen, dass Rechtsreferendare und Assessoren Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht in Untervollmacht vertreten. Nunmehr dürfen dies ausschließlich zugewiesene Stationsreferendare.

Im Parteiprozess nach § 79 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt einen ihm nach § 59 BRAO zugewiesenen Stationsreferendar zur Vertretung in der Verhandlung vor einem Amtsgericht bevollmächtigt (vgl. § 157 ZPO). Vor dem Landgericht ist dies nicht möglich (vgl. § 78 ZPO). Der Stationsreferendar wär nicht postulationsfähig. Er kann lediglich als Beistand fungieren (vgl. § 90 ZPO).

Nicht in der Anwalts- oder Wahlstation zugewiesene Rechtsreferendare sowie Assessoren fallen nicht unter die Regelung des § 157 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 157 Rdnr. 1 f., Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 157 Rdnr. 1). Es ist daher nicht möglich, diese als Terminsvertretung für den Rechtsanwalt in die mündliche Verhandlung vor einem Amtsgericht mit einer Vollmacht zu entsenden. Dies würde zur Rückweisung nach § 79 Abs. 3 ZPO führen.

Eine Bestellung zum allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts nach § 53 BRAO bleibt davon unberührt.

Quelle: RAK München, Reiter RiOLG; kkn 1/2010 - RAK Celle Bild: © Fontanis - Fotolia.com
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