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Stuttgart-21-Gegner sollen Zeltlager im Schlossgarten räumen

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Alt 03.02.2012, 12:04
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Stuttgart-21-Gegner sollen Zeltlager im Schlossgarten räumen

Mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 22.12.2011 hat die Landeshauptstadt Stuttgart ein Aufenthalts- und Betretungsverbot und die Räumung des Zeltlagers für Teile der Mittleren Schlossgartenanlagen in Stuttgart angeordnet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 24.01.2012 Eilanträge gegen diese Allgemeinverfügung unter Anordnung verschiedener Auflagen abgelehnt (Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 25.01.2012).

Im dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren haben zwei Beschwerdeführer beantragt, den Sofortvollzug der Allgemeinverfügung bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Beschwerden einstweilen auszusetzen. Diese Anträge hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 01.02.2012 mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Landeshauptstadt Stuttgart die vom Verwaltungsgericht verfügten Auflagen zu beachten habe.

Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung im Kern voraussichtlich rechtmäßig sei und jedenfalls an keinen Rechtsmängeln leide, die nicht im Widerspruchsverfahren noch behoben werden könnten, griffen nicht durch. Daher überwiege nach derzeitigem Sach- und Streitstand bei Beachtung der vom Verwaltungsgericht verfügten Auflagen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Allgemeinverfügung das Interesse der Beschwerdeführer, sich für den Zeitraum der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung im fraglichen Bereich des Mittleren Schlossgartens aufhalten und gerade dort von ihren Grundrechten Gebrauch machen zu dürfen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs entspreche den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Das polizeiliche Einschreiten sei auch zum Schutz des Baurechts der DB Netz AG einschließlich ihrer Nutzungsberechtigung für die beanspruchten Flächen im öffentlichen Interesse geboten. Die Form einer Allgemeinverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht sei auch berechtigt gewesen, zur Behebung der von den Beschwerdeführern gerügten Mängel Auflagen zu erlassen.

Das Aufenthalts- und Betretungsverbot beruhe auf Vorschriften des Polizeigesetzes über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass Personen Straftaten begingen oder zu ihrer Begehung beitrügen. Eine Vielzahl von Vorkommnissen belege, dass bei Bauaktivitäten der DB Netz AG von Projektgegnern organisierter Widerstand geleistet worden sei, der vielfach mit der Begehung von Straftaten einhergegangen sei.

Diese Vorkommnisse rechtfertigen die Prognose, dass es seitens der Projektgegner im Zuge der geplanten Einrichtung der Großbaustelle im Mittleren Schlossgarten, die nunmehr unmittelbar bevorstehe, zur Begehung von Straftaten wie Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc. kommen werde. Ob die Beschwerdeführer selbst Rechtsverletzungen zu verantworten gehabt hätten oder nicht, sei für die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht entscheidend.

Ein berechtigtes Interesse von Personen, die sich nicht an rechtswidrigen Aktivitäten beteiligen wollten, an einem Aufenthalt im fraglichen Bereich, könne kaum angenommen werden. Denn das mit der Einrichtung des Baufeldes verbundene Fällen und Versetzen einer Vielzahl von Bäumen sei mit Gefahren für Leib und Leben verbunden, so dass unbeteiligte Personen schon im eigenen Interesse einen Aufenthalt in dem zum Zweck der Einrichtung der Baustelle abgesperrten Sicherheitsbereich meiden würden.

Auch zur Abwehr dieser mit der Einrichtung der Baustelle und dem Fällen und Versetzen von Bäumen einhergehenden Gefahren könne das Aufenthalts- und Betretungsverbot auf das Polizeigesetz gestützt werden. Ob es in das Grundrecht auf Freizügigkeit eingreife, könne offen bleiben. Wegen der hinreichend wahrscheinlichen Begehung von Straftaten sei ein solcher Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Das Verbot sei auch nicht mit Blick auf mögliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit oder der allgemeinen Handlungsfreiheit unverhältnismäßig.

Die Räumungsverpflichtung sei ebenfalls nach dem Polizeigesetz gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass das Zelten im Mittleren Schlossgarten und das damit einhergehende Einbringen von Gegenständen eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstelle, weil es nach der Benutzungsordnung für Grünanlagen des Landes verboten sei. Das seit über einem Jahr bestehende Zeltlager stehe auch nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit, da es nach seinem Gesamtgepräge keinen Versammlungscharakter aufweise.

Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 191/12). Er ist eine Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Über die Beschwerden selbst ist damit nicht abschließend entschieden.

Hinweis:
Beim 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist noch ein Eilantrag des BUND - Landesverband Baden-Württemberg - anhängig (5 S 190/12) mit dem Ziel, das Eisenbahn-Bundesamt durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, der DB Netz AG die Durchführung von Baumfällarbeiten im Mittleren Schlossgarten zu untersagen. Mit einer Entscheidung über diesen Eilantrag ist in den nächsten Tagen zu rechnen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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schlossgarten, stuttgart 21, verwaltungsrecht, zeltlager

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