Dies ist eine Diskussion zu "Stage-Diving" auf eigenes Risiko innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| "Stage-Diving" auf eigenes Risiko Der 15jährige Kläger nahm als Mitglied einer Jugendgruppe unter Aufsicht von erwachsenen Begleitpersonen an einer Veranstaltung eines Rockfestivals teil. Im Verlauf dieses Festivals ließ sich der Kläger von einer Rockband auch zum sogenannten "Stage-Diving" animieren. Darunter ist das Springen von der Bühne in die Zuschauermenge zu verstehen. Nach mehrmaligen Sprüngen von der 1,50 m hohen Bühne verletzte der Kläger sich beim letzten Sprung an der linken Schulter. Der Kläger verlangte vom Veranstalter des Festivals Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten. Dem erteilten die Richter eine Absage. Zwar verlange die Verkehrssicherungspflicht von einem Veranstalter eines Rockfestivals, die ausreichenden Sicherheitsstandards in einer Festhalle entsprechend den Umständen zu kontrollieren. Er sei insbesondere verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Jugendliche und Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. In der Tat weise das "Stage-Diving" Risiken auf, bei dessen sämtlichen Phasen Verletzungen möglich sind. Jedoch könne im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht jegliches Risiko ausgeschlossen werden. So sei es gerade nicht die Pflicht des Veranstalters, von vornherein ein "Stage-Diving" zu verbieten oder durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten, dass kein Jugendlicher auf die Bühne steigt. Von einem 15-jährigen Gymnasiasten sei aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und seiner Entwicklung zu erwarten, dass er sich über die Verletzungsrisiken beim "Stage-Diving" bewusst ist. Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de |
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