Dies ist eine Diskussion zu Sozialhilfe muss Behinderten Ruheraum für Pflegekräfte bezahlen innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Sozialhilfe muss Behinderten Ruheraum für Pflegekräfte bezahlen Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die mittellosen Pflegebedürftigen ihre Pflege als Arbeitgeber selbst organisieren und die Pflegekraft erforderlich ist. In diesem Fall muss der überörtliche Sozialhilfeträger „Hilfe zur Pflege“ gewähren. Mit dieser Sozialleistung können dann die angestellten Pflegekräfte finanziert werden. Eine häusliche Pflege wird so gewährleistet. Im konkreten Fall leidet der 1973 geborene Kläger an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung. Für seine erforderliche Rund-um-die-Uhr-Pflege hat er nach dem sogenannten Arbeitgebermodell selbst mehrere Assistenzkräfte eingestellt. Neben der hauswirtschaftlichen Versorgung müssen diese nachts den Behinderten fünf- bis achtmal im Bett unterschiedlich lagern und drei- bis viermal eine notwendige Beatmungsmaske richten. Der zuständige Sozialhilfeträger übernahm die Kosten für die Bezahlung der notwendigen Pflegekräfte. Doch der behinderte Kläger wollte, dass die Behörde auch die Kosten für das bereitgestellte Assistenzzimmer übernimmt. Die anteilige Warmmiete betrug hierfür 204,84 Euro im Monat. Der Sozialhilfeträger lehnte dies ab. Er meinte, dass die „Hilfe zur Pflege“ keine Unterkunftskosten umfasst. Der behinderte Kläger führte an, dass er für seine angestellten Pflegekräfte ein eigenes Zimmer bereitstellen müsse, in dem sie sich während ihrer Pausen aufhalten oder während ihres Bereitschaftsdienstes nachts auch mal ausruhen können. Auf die nächtliche Betreuung sei er dringend angewiesen. Die Kosten für das Assistenzzimmer seien als „Hilfe zur Pflege“ zu werten. Denn ohne das Bereitstellen eines Zimmers für die Pflegekräfte sei seine Pflege nicht zu leisten. Das LSG gab dem Behinderten in seinem Urteil vom 28. November 2011 recht. Die Kosten für das Assistenzzimmer seien nicht als Unterkunftskosten anzusehen. Denn der Raum diene nicht dem Wohnen – im Vordergrund stehe vielmehr die „Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Pflege“. Damit seien die Kosten als „Hilfe zur Pflege“ anzusehen. Das Bereitstellen eines Ruheraums dürfte auch „eine unabdingbare arbeitsrechtliche Verpflichtung“ sein, so die Essener Richter. Unstreitig sei zudem, dass der behinderte Kläger auf Pflegekräfte und eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung angewiesen ist. Die Aufwendungen für das Zimmer seien daher auch angemessen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen. Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage Foto: © Franz Pfluegl - Fotolia.com |
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