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Schulkurse die null Punkte erreichen, dürfen nicht als "nicht besucht" gewertet werden

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Alt 03.01.2012, 14:52
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Schulkurse die null Punkte erreichen, dürfen nicht als "nicht besucht" gewertet werden

Mannheim (jur). Gymnasiasten, die in nicht notenrelevanten Schulkursen nur null Punkte erreichen, müssen trotzdem die Chance auf ein Abitur haben. Solche Kurse dürfen nicht automatisch als „nicht besucht“ gewertet werden, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Montag, 2. Dezember 2012, veröffentlichten Eilbeschluss entschied (Az.: 9 S 3135/11). Danach darf eine Gymnasiastin aus dem Raum Karlsruhe bis auf weiteres wieder die Schule besuchen.

Die heute 20-Jährige hatte im ersten Halbjahr der Klasse 13 im Fach Bildende Kunst nur null von 15 Notenpunkten erreicht. Daraufhin teilte ihr die Schulleitung mit, sie werde nicht zum Abitur zugelassen und müsse die Schule verlassen.

Dagegen geht sie mit einer Klage vor. Da sich das Hauptverfahren über Jahre hinziehen kann, verlangte sie zudem einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig weiter ihre Schule besuchen zu können.

Den hat ihr der VGH nun gewährt. Dabei äußerten die Mannheimer Zweifel an der konkreten Notenvergabe im Fach Kunst, vorrangig aber auch an der in zahlreichen Bundesländern übliche Regelung, dass ein Kurs mit null Punkten als „nicht besucht“ gilt.

In Baden-Württemberg müssen Gymnasiasten in den letzten beiden Schuljahren mindestens vier Halbjahre in Kunst oder Musik belegen. Aber nur zwei davon müssen in die Abiturnote eingebracht werden. Da der Kurs mit null Punkten offiziell als „nicht besucht“ gilt, konnte die Schülerin trotzdem ihr Abitur nicht mehr erreichen.

Unstreitig habe sie den Unterricht aber besucht, heißt es nun in dem Mannheimer Beschluss vom 15. Dezember 2011. Zudem habe die Kultusministerkonferenz nur vereinbart, dass kein Kurs mit null Punkten in das Abitur eingebracht werden darf. Dies sei hier aber auch nicht nötig gewesen, weil die Schülerin ihre zwei erforderlichen Kunst-Kurse bereits im Jahrgang zwölf erfolgreich belegt habe. Dass der Kurs trotzdem als „nicht besucht“ gilt, sei von den Zielen der Regelungen her nicht notwendig und gehe offenbar auch über das Gewollte hinaus.

Quelle: Mannheim (jur). Gymnasiasten, die in nicht notenrelevanten Schulkursen nur null Punkte erreichen, müssen trotzdem die Chance auf ein Abitur haben. Solche Kurse dürfen nicht automatisch als „nicht besucht“ gewertet werden, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Montag, 2. Dezember 2012, veröffentlichten Eilbeschluss entschied (Az.: 9 S 3135/11). Danach darf eine Gymnasiastin aus dem Raum Karlsruhe bis auf weiteres wieder die Schule besuchen.

Die heute 20-Jährige hatte im ersten Halbjahr der Klasse 13 im Fach Bildende Kunst nur null von 15 Notenpunkten erreicht. Daraufhin teilte ihr die Schulleitung mit, sie werde nicht zum Abitur zugelassen und müsse die Schule verlassen.

Dagegen geht sie mit einer Klage vor. Da sich das Hauptverfahren über Jahre hinziehen kann, verlangte sie zudem einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig weiter ihre Schule besuchen zu können.

Den hat ihr der VGH nun gewährt. Dabei äußerten die Mannheimer Zweifel an der konkreten Notenvergabe im Fach Kunst, vorrangig aber auch an der in zahlreichen Bundesländern übliche Regelung, dass ein Kurs mit null Punkten als „nicht besucht“ gilt.

In Baden-Württemberg müssen Gymnasiasten in den letzten beiden Schuljahren mindestens vier Halbjahre in Kunst oder Musik belegen. Aber nur zwei davon müssen in die Abiturnote eingebracht werden. Da der Kurs mit null Punkten offiziell als „nicht besucht“ gilt, konnte die Schülerin trotzdem ihr Abitur nicht mehr erreichen.

Unstreitig habe sie den Unterricht aber besucht, heißt es nun in dem Mannheimer Beschluss vom 15. Dezember 2011. Zudem habe die Kultusministerkonferenz nur vereinbart, dass kein Kurs mit null Punkten in das Abitur eingebracht werden darf. Dies sei hier aber auch nicht nötig gewesen, weil die Schülerin ihre zwei erforderlichen Kunst-Kurse bereits im Jahrgang zwölf erfolgreich belegt habe. Dass der Kurs trotzdem als „nicht besucht“ gilt, sei von den Zielen der Regelungen her nicht notwendig und gehe offenbar auch über das Gewollte hinaus.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltskanzlei
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