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Schadenerstsatzforderung gegen den Geschäftsfüher wegen unrechtmäßiger Zulagen

Dies ist eine Diskussion zu Schadenerstsatzforderung gegen den Geschäftsfüher wegen unrechtmäßiger Zulagen innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 13.12.2011, 16:20
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Schadenerstsatzforderung gegen den Geschäftsfüher wegen unrechtmäßiger Zulagen

13. Kammer verhandelt am 16.12.2011 zwei Verfahren, in denen der Geschäftsführer des medizinischen Dienstes wegen der Zahlung von außertariflichen Zulagen an zwei Mitarbeiter bzw. wegen einer selbst erhaltenen erhöhten Besoldung in Anspruch genommen wird.

Der Kläger ist seit vielen Jahren Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen Niedersachsen und steht in einem Beamtenverhältnis (BesGr. B 3). Zurzeit ist er vom Dienst suspendiert.
Er erhielt in den Jahren 1997 bis 1999 und 2001 bis 2009 neben der laufenden Besoldung Dienstbezüge in Form von Zulagen, Pauschalen und Einmalzahlungen in einer Höhe von insgesamt ca. 213.000 €. Grundlage waren jeweils Vermerke, die von einem oder beiden alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates jeweils abgezeichnet wurden. Die Zahlungen wurden bei einer Prüfung des Landesprüfungsamtes für Sozialversicherung Ende 2008/Anfang 2009 beanstandet.
Daraufhin forderte der Medizinische Dienst die Rückforderung dieses Betrages. Der Kläger verweist auf die Zuständigkeit des Verwaltungsrates und hält die zusätzlichen Zahlungen für angemessen.
In einem weiteren Verfahren nimmt der Medizinische Dienst den Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Zwei leitenden Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes waren in den Jahren 2002 bis 2009 außertarifliche Zulagen in einer Höhe von insgesamt knapp 200.000 € gewährt worden. Auch diese Zahlungen waren vom Prüfungsamt beanstandet worden.
Der Geschäftsführer wehrt sich gegen die Schadensersatzforderung mit der Begründung, die Gewährung der Zulagen sei von den Vorsitzenden des Verwaltungsrates entschieden worden. Dem Medizinischen Dienst sei zudem kein Schaden entstanden, da die Zulagen im Zusammenhang mit der Übernahme zusätzlicher Aufgaben gewährt worden seien. Zumindest einer der Mitarbeiter sei mit der Übernahme der zusätzlichen Aufgaben nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Vergütung einverstanden gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover
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