Dies ist eine Diskussion zu Sachbeschädigung gilt nicht für Wasserverunreinigung innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Sachbeschädigung gilt nicht für Wasserverunreinigung Das Schiff hatte mit einer Partie von 651 Tonnen Xylol den Rheinhafen von Gernsheim angelaufen. Xylole werden für die Herstellung von Lösungsmitteln verwendet, sind leicht entzündlich und gelten als wassergefährdend. Während des Löschvorgangs schob der Steuermann versehentlich den Fahrhebel nach vorne. Das Schiff setzte sich in Bewegung und riss den Löscharm aus seiner Verankerung. Die Löschleitung blieb allerdings heile, so dass nur wenige Liter durch ein Leck ins Hafenbecken tropften. Dennoch kamen Feuerwehrkräfte nicht nur aus Gernsheim, sondern auch aus mehreren Nachbargemeinden zum Einsatz. Insgesamt waren 232 Einsatzkräfte mit 60 Einsatzfahrzeugen 13 Stunden lang vor Ort. Die drei vorrangig betroffenen Städte Gernsheim, Riedstadt und Groß-Gerau stellten dafür insgesamt 69.000 Euro in Rechnung. Die Eigentümerin des Schiffs wollte dies nicht voll bezahlen. Ihre Haftung sei nach den Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes beschränkt. Wie schon die Vorinstanzen folgte nun auch das Bundesverwaltungsgericht dem nicht. Die Haftungsbeschränkung gelte nur für Sachschäden. Der Feuerwehreinsatz habe zwar der Abwehr eines Schadens gedient, nicht aber eines Sachschadens. Denn eine Gewässerverunreinigung sei kein Sachschaden. „Das Wasser im Hafenbecken“, so die Leipziger Richter, „ist kein körperlicher Gegenstand und damit keine Sache“. Die Schiffseignerin müsse daher den Feuerwehreinsatz voll bezahlen. Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für ihe Anwaltshomepage Foto: www.fotolia.com |
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