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Rabattaktionen nicht beliebig verlängerbar

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Alt 06.01.2012, 09:56
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Rabattaktionen nicht beliebig verlängerbar

Karlsruhe (jur). Werbende Unternehmen müssen sich grundsätzlich an die einmal angegebene Laufzeit von Rabattaktionen halten. Das Unternehmen darf die Aktion aber verlängern, wenn es dafür zuvor nicht absehbare „vernünftige Gründe“ hat, heißt es in zwei am Dienstag, 3. Januar 2012, schriftlich veröffentlichten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 173/09 und I ZR 181/10).

Im ersten Streitfall feierte ein Möbelhaus in Westfalen 2008 seinen 180. Geburtstag. Dazu gewährte es „10% Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne Ausnahme“. Die Aktion war zunächst bis zum 4. Oktober 2008 begrenzt, wurde dann aber um eine Woche bis zum 11. Oktober 2008 verlängert. Ein konkurrierendes Möbelhaus hielt dies für wettbewerbswidrig.

Im zweiten Fall hatte ein Reiseunternehmen Frühbucherrabatte zunächst bis zum 31. März 2009 versprochen, diese dann aber bis zum 17. April 2009 verlängert. Am 21. April 2009 bewarb das Unternehmen eine Kinderreise im Internet: „Frühlings-Special! Wir schenken dir 25 EUR bei Buchung bis 30.04.09!“ Tatsächlich wurde der Nachlass aber auch danach noch gewährt. Hier sah die Verbraucherzentrale Hamburg eine Irreführung der Verbraucher.

Wie nun der BGH in seinen Urteilen vom 7. Juli 2011 klarstellte, können nur unwahre oder „zur Täuschung geeignete Angaben“ unlauter und wettbewerbswidrig sein. An eigene zeitliche Grenzen einer Rabattaktion müsse sich ein werbendes Unternehmen danach aber „grundsätzlich festhalten lassen“. Eine Irreführung liege insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen von Beginn an eine Verlängerung plant. Führen dagegen spätere Umstände zu der Verlängerung, komme es darauf an, ob dies voraussehbar war. In Streitfällen müsse das werbende Unternehmen die neuen, nicht absehbaren Gründe darlegen.

Im Fall der Möbelhäuser betonten die Karlsruher Richter, dass der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion eine Verlängerung nicht rechtfertigen kann. Dies deute vielmehr umgekehrt darauf hin, dass sich das Unternehmen die „besondere Anlockwirkung“, die von kurzen Rabatt-Fristen ausgeht, zunutze machen will. Hier habe das werbende Möbelhaus von vornherein geplant gehabt, die Aktion im Fall des Erfolgs zu verlängern. Das aber sei unzulässig, urteilte der BGH.

Den Fall des Reiseunternehmens soll nach den Karlsruher Maßgaben dagegen das Oberlandesgericht Hamm nochmals prüfen.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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