Dies ist eine Diskussion zu Prozesskostenhilfe für Auszubildende vereinfacht innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Prozesskostenhilfe für Auszubildende vereinfacht Die Prozesskostenhilfe (PKH) soll den Zugang zu den Gerichten unabhängig vom eigenen Geldbeutel gewährleisten. Um zu klären, ob einem Rechtsuchenden PKH zusteht, werden Freibeträge vom Nettoeinkommen abgezogen: 120 Euro für Unterkunft und Heizung sowie 400 Euro für den allgemeinen Lebensunterhalt. Für Fahrtkosten und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit gibt es für Erwerbstätige zusätzlich einen Freibetrag von derzeit 182 Euro. Zusammen belaufen sich die Freibeträge für Erwerbstätige auf 702 Euro. Erst darüber liegende Einkünfte werden auf die PKH angerechnet. Im konkreten Fall hatte die Klägerin ein Nettoeinkommen von 513 Euro plus Kindergeld von 184 Euro, insgesamt also 697 Euro. Das Arbeitsgericht Köln rechnete ihr als Auszubildender nicht den Erwerbstätigenfreibetrag zu und meinte daher, sie könne von ihren Einkünften die Prozesskosten in Raten abstottern. Dem widersprach nun das LAG mit Beschluss vom 29. November 2011: Der Begriff der „Erwerbstätigkeit“ sei bei der PKH „in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch die Tätigkeit von Auszubildenden“, so der Leitsatz der Kölner Richter. Denn die Ausgaben, die üblich mit dem aktiven Arbeitsleben verbunden sind, entstünden für sie in gleicher Weise wie für reguläre Arbeitnehmer. Daher stehe den Azubis auch der Erwerbstätigkeitsfreibetrag zu. Im Streitfall bleibe somit kein anzurechnendes Einkommen übrig. Entsprechend hatten auch bereits das Thüringer LAG (Az.: 8 Ta 199/09) und das Sächsische Landessozialgericht (Az.: L 3 B 138/07 AS-PKH) entschieden. Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage |
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