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Porno-Darsteller muss Berichterstattung dulden

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Alt 02.12.2011, 09:05
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Porno-Darsteller muss Berichterstattung dulden

Karlsruhe (jur). Wer in kommerziellen Pornofilmen auftritt, darf sich nicht über die Berichterstattung in den Medien wundern und auf die Einhaltung seiner Intimsphäre pochen. Dies geht aus einem am Donnerstag, 1. Dezember 2011, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: VI ZR 332/09). Denn das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht begründe keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, „wie es seinem Selbstbild entspricht“ oder einem selbst genehm ist, so der VI. Zivilsenat.

Geklagt hatte ein Bildhauer, der bei der Verleihung des Deutschen Filmpreises 2007 der Öffentlichkeit als neuer Lebensgefährte einer bundesweit bekannten deutschen Film- und Fernsehschauspielerin vorgestellt wurde. Am 21. Juni 2007 hatte die Bauer-Verlags-Zeitschrift „Auf einen Blick“ über einen besonderen Nebenjob des Künstlers berichtet.

In dem beanstandeten Artikel mit dem Titel „Wenn Frauen zu sehr lieben“ wurde der Kläger als Pornodarsteller vorgestellt. Achtmal hat der Künstler in Pornofilmen mitgewirkt und für diese auf dem Filmcover auch geworben. Die Bauer-Zeitschrift, die sich vorwiegend an Frauen ab 40 richtet, textete daraufhin: „Und Fernsehstar ...? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr dass ihr neuer Freund noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte – ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?“

Der Bildhauer wollte diese Berichterstattung unterbinden und klagte auf Unterlassung. Sein im Grundgesetz geschütztes Persönlichkeitsrecht werde damit verletzt.

Der BGH wies in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 darauf hin, dass die Behauptung, der Kläger sei als Pornodarsteller tätig gewesen und habe dabei kein Kondom benutzt, der Wahrheit entspreche und zulässig sei. Zwar gehöre gerade der Kernbereich der Sexualität zum Persönlichkeitsschutz. Der Kläger könne sich jedoch nicht auf seine Intim- und Privatsphäre berufen, da er von sich aus den Kernbereich seiner Sexualität der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.

Der Kläger sei in allen Pornofilmen mit dem Gesicht erkennbar und dadurch auch identifizierbar gewesen. Er habe auch „nicht nur an Massenszenen gleich einem Statisten mitgewirkt“, so der BGH. Außerdem habe er sogar auf den Pornofilmcovern für seine Werke geworben.

Zwar liege eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor, weil mit der Berichterstattung über die Darstellung in Pornofilmen ohne Kondom die Öffentlichkeit negativ beeinflusst werde. Dies habe der Kläger jedoch hinzunehmen. Denn die Öffentlichkeit habe ein „nicht unerhebliches Informationsinteresse“ am neuen Lebensgefährten der Schauspielerin. Außerdem werde der Umgang mit Pornografie und „safer sex“ kontrovers in der Gesellschaft diskutiert, so dass eine Berichterstattung gerechtfertigt sei.

Den konkreten Fall verwies der BGH zum Kammergericht Berlin zurück. Dieses muss noch prüfen, ob die Behauptung, dass der Kläger seine Pornovergangenheit der Schauspielerin verschwiegen hat, eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ ist.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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