Dies ist eine Diskussion zu Neue Strafzumessung für Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Neue Strafzumessung für Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte alleiniger Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. (BfK) mit Sitz in Augsburg, für welchen durch den Angeklagten bzw. durch von diesem eingeschaltete Werber zahlende Spender geworben wurden. Diesen wurde erzählt, der BfK sei ein gemeinnütziges Kinderhilfswerk, das Waisenhäuser unterstütze und Patenschaften für hilfsbedürftige Kinder in der Dritten Welt vermittle. Für einen monatlichen Beitrag von 30 € könne eine solche Patenschaft, für einen Betrag von 15 € monatlich eine Teilpatenschaft übernommen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war demgegenüber lediglich ein minimaler Geldfluss an soziale Projekte in Thailand feststellbar. Das von den geworbenen "Paten" erhaltene Geld sei – soweit es nicht für Verwaltungsaufwendungen verbraucht wurde – letztlich auf einem Konto des BfK belassen worden. Der Angeklagte habe gehandelt, um dem BfK durch die Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen und sodann mit dem eingenommenen Geld nach eigenem Gutdünken zu verfahren. In 123 Fällen, in denen "Paten" aufgrund der unzutreffenden Angaben im Tatzeitraum (Anfang des Jahres 2005 bis zum Jahr 2009) Beträge in einer Höhe von insgesamt 148.590 € einzahlten, hat das Landgericht einen Betrug zum Nachteil der Spender angenommen. Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass der Angeklagte im Oktober 2008 eine von ihm im Februar 2008 für 175.000 € ersteigerte Immobilie für 230.000 € an den BfK veräußerte, wobei er sich ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an einem Appartement im Dachgeschoss und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsräumen einräumen ließ. Dies hat das Landgericht als Untreue in einem besonders schweren Fall gewertet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Strafausspruch aufgehoben, da die Strafzumessung nicht frei von Rechtsfehlern war. Die weitergehende Revision des Angeklagten, der mit Verfahrensrügen und der Sachrüge eine Aufhebung des Urteils insgesamt anstrebte, wurde als unbegründet verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges und Untreue ist damit rechtskräftig, die Höhe der zu verhängenden Strafe wird eine andere Strafkammer beim Landgericht Augsburg neu zu bestimmen haben. BGH, Beschluss v1 StR 343/11 vom 7. September 2011 Vorinstanz: Landgericht Augsburg, Urteil 10 KLs 507 Js 104806/09 vom 12. Januar 2011 Foto: Fotolia.com |
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| betrug, bund für kinderhilfe e.v., strafrecht, strafzumessung, vorstand |
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