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Mertin: Täter-Opfer-Ausgleich weiterhin auf Erfolgskurs

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Alt 21.05.2005, 09:17
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Mertin: Täter-Opfer-Ausgleich weiterhin auf Erfolgskurs

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist in Rheinland-Pfalz nach Angaben von Justizminister Herbert Mertin weiterhin auf Erfolgskurs. Der Minister erklärte, im vergangenen Jahr seien landesweit 2.856 Strafverfahren dieser einverständlichen Konfliktregelung zugeführt worden, etwa genauso viel wie 2003 (2.869 Verfahren). Gegenüber dem Jahr 1998 (1.184 Verfahren) sei in weit mehr als doppelt so vielen Verfahren ein Täter-Opfer-Ausgleich veranlasst worden. Im Vergleich zum Jahr 2002 (2.586 Verfahren) sei die Anzahl um etwa 10,5 %, gegenüber 2001 (2.441 Verfahren) um 17 % gestiegen.

„Sinn des Täter-Opfer-Ausgleichs ist es, zwischen Täter und Opfer einer Straftat zu vermitteln. In der direkten Auseinandersetzung mit dem Opfer werden dem Täter das Unrecht der Tat und deren Folgen für das Opfer in besonderem Maße verdeutlicht, was den Täter von weiteren Straftaten abhalten soll. Im Idealfall kann sogar eine Versöhnung zwischen den Beteiligten erreicht werden", erklärte der Minister.

Im Jahr 2004 sei in 1.421 der 2.856 Verfahren eine Einigung zwischen Täter und Opfer erzielt werden, so Mertin weiter. Damit war der Täter-Opfer-Ausgleich in etwa der Hälfte aller Fälle erfolgreich. Im Jahre 1997 hatte die Erfolgsquote noch bei lediglich rund 40 Prozent gelegen. „Diese erfreulich positiven Zahlen belegen, dass der Täter-Opfer-Ausgleich in Rheinland-Pfalz hervorragend funktioniert. Dazu tragen die zahlreichen örtlichen Vereine mit ihren hoch motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei, die den Täter-Opfer-Ausgleich durchführen. Und den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelingt es immer wieder, geeignete Fälle dieser Konfliktschlichtung zuführen”, betonte der Minister.

Von den landesweit 2.856 Verfahren wurden im Bereich der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach 186 Verfahren, im Bereich der Staatsanwaltschaft Koblenz 362 Verfahren, im Bereich der Staatsanwaltschaft Mainz 792 Verfahren, im Bereich der Staatsanwaltschaft Trier 229 Verfahren, im Bereich der Staatsanwaltschaft Frankenthal 676 Verfahren, im Bereich der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern 377 Verfahren, im Bereich der Staatsanwaltschaft Landau 84 Verfahren und im Bereich der Staatsanwaltschaft Zweibrücken 150 Verfahren durchgeführt.

„Nicht jedes Strafverfahren muss vor Gericht landen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich führt zu einer Entlastung der Justiz. Wenn die Vereinbarung zudem von Täter und Opfer getragen wird, kann der Täter-Opfer-Ausgleich wesentlich dazu beitragen, den gestörten Rechtsfrieden wieder herzustellen", so Mertin.

Hintergrund:
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) will zwischen Täter und Opfer einer Straftat vermitteln und im Idealfall eine Versöhnung zwischen den Beteiligten herbeiführen. In der Regel wird der TOA dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren geeignete Fälle an eine Konfliktschlichtungsstelle zur Durchführung des TOA übermitteln. Voraussetzung für die Durchführung ist zunächst die Bereitschaft sowohl des Täters als auch des Opfers. Im Mittelpunkt der Gespräche zwischen den Beteiligten, die von einem ausgebildeten Konfliktschlichter geleitet werden, stehen die Aufarbeitung der Tat und ihrer Folgen. Der Täter hat sich gegenüber den Geschädigten zu erklären und immaterielle oder materielle Wiedergutmachung zu leisten. Das Opfer kann dabei seine ganz persönlichen Interessen an Ausgleich und Wiedergutmachung zum Ausdruck bringen.

Die Konfliktschlichterin bzw. der Konfliktschlichter überwacht vermittelnd die Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen und teilt den Justizbehörden die Ergebnisse mit. Ein TOA sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen, um das Ergebnis als Entscheidungsgrundlage für eine Verfahrenseinstellung oder eine Strafmilderung berücksichtigen zu können. Bei leichteren Straftaten wie Sachbeschädigung, Beleidigung oder leichter Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bei einer erfolgreichen Konfliktschlichtung einstellen oder dies bei Gericht anregen. In diesen Fällen kann die "Wiedergutmachung" eine echte Alternative zur traditionellen Strafrechtspraxis sein. Kommt eine Einstellung etwa bei Wiederholungstätern oder wegen der Schwere der Straftat nicht in Betracht, kann ein erfolgreicher TOA zumindest strafmildernd berücksichtigt werden.
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