Dies ist eine Diskussion zu LSG Baden-Württtemberg: Studentin tanzt bei Hochschulfest auf eigenes Risiko innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Thema bewerten | Ansicht |
| |||
| LSG Baden-Württtemberg: Studentin tanzt bei Hochschulfest auf eigenes Risiko Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der klagenden Studentin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, da er ebenso wie die Vorinstanz den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Veranstaltung des AStA im Sommer 2004 verneint hat. Die Klägerin hatte im Juni 2004 an dem vom AStA der Fachhochschule Karlsruhe auf dem Hochschulgelände veranstalteten Sommerfest mit Disco, Live-Band und Open-Air-Kino teilgenommen. Mit Plakaten war das Fest im ganzen Stadtgebiet von Karlsruhe bekannt gemacht worden. Die Klägerin war auf der Tanzfläche in eine zerbrochene Flasche gestürzt und zog sich erhebliche Schnittverletzungen am Arm zu. Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass Studierende nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie bei einer studiumsbezogenen Verrichtung verunglücken. Der Unfallversicherungsschutz für Studierende knüpft nicht am Status eines Studenten an, sondern daran, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls verrichtete Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Studiums steht. Beim Sommerfest der Fachhochschule Karlsruhe, an dem nicht nur Fachhochschul-Angehörige teilnehmen konnten, habe es sich weder um eine Lehrveranstaltung oder um ein vergleichbares Praktikum gehandelt noch habe die Veranstaltung fachübergreifenden, dem Studium unmittelbar nutzenden Zwecken gedient. Eine fachübergreifende, das Studium durch Förderung geistiger, musischer und sportlicher Interessen generell begleitende Veranstaltung könne in dem Sommerfest nicht gesehen werden, dessen Schwerpunkt ganz augenscheinlich auf zwanglose Unterhaltung ausgerichtet gewesen ist. Allein der Umstand, dass der AStA als Organisator der Veranstaltung verantwortlich gewesen ist, rechtfertigt noch nicht die Bewertung einer studiumsbezogenen Veranstaltung. Der Senat folgte auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Grundsätze einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" (Betriebsausflug, Betriebsfeste wie Weihnachtsfeiern etc.) auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Studierende anwendbar seien. Diese Rechtsfigur sei aus den nicht übertragbaren Besonderheiten des Versicherungsschutzes für Beschäftigte in Gewerbebetrieben entwickelt worden. Nach dieser Entscheidung bleiben Ansprüche der Klägerin gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf Heilbehandlung unberührt. Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger, insbesondere auf Gewährung einer Verletztenrente wegen etwaiger gesundheitlicher Dauerschäden, scheiden dagegen aus. Urteil vom 21.08.2006, Az. L 1 U 602/06 Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württtemberg (30.08.2006) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | Thema bewerten |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Die TFH tanzt - Traditioneller Barbaraball der Technischen Fachhochschule Georg Agricola zu Bochum | Nachrichten: Wissenschaft | 03.12.2007 17:00 |
| Das Spielen auf einer Freischachanlage geschieht grundsätzlich auf eigenes Risiko | Nachrichten: Recht & Gesetz | 06.08.2007 16:39 |
| Reutlinger SIB Studentin ist beste Studentin an schottischer Partneruniversität | Nachrichten: Wissenschaft | 03.08.2007 08:00 |
| Karola Grässlin wird Leiterin der Staatlichen Kunsthalle Baden-Baden | Nachrichten: Wissenschaft | 10.02.2006 14:00 |
| "Stage-Diving" auf eigenes Risiko | Nachrichten: Recht & Gesetz | 06.11.2004 06:49 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios