Dies ist eine Diskussion zu Kopftuchverbot für hessische Rechtsreferendare innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Kopftuchverbot für hessische Rechtsreferendare Wiesbaden. Die Justiz muss sich politisch, weltanschaulich und religiös neutral verhalten. Bei hoheitlichem Handeln im Gerichtssaal verbietet sich das Tragen eines Kopftuchs, erklärte der Hessische Justizminister Jürgen Banzer heute im Rahmen einer aktuellen Stunde im Landtag. Anlass für die Befassung des Landtags war die Presseberichterstattung, dass einer hessischen Rechtsreferendarin das Tragen des Kopftuchs bei Tätigkeiten untersagt wurde, bei denen sie von den Bürgern als Repräsentantin der Justiz wahrgenommen werden kann. Praktisch darf die Referendarin nicht auf der Richterbank sitzen, sondern nur im Zuschauerraum. Sie darf mit Kopftuch keine Sitzungen leiten oder Beweisaufnahmen durchführen. Auch ein Auftreten für die Staatsanwaltschaft oder die Leitung einer Anhörung während der Verwaltungsstation sind ihr mit Kopftuch untersagt. Jürgen Banzer verwies darauf, dass sich unser Staat durch eine große Toleranz, auch gegenüber der Religionsfreiheit des Einzelnen, auszeichne: Kopftücher auf der Richterbank und im staatsanwaltschaftlichen Dienst zuzulassen, wäre allerdings kein Zeichen von Toleranz gegenüber einem Grundrechtsträger. Im Gerichtssaal handelt gegenüber dem Bürger nämlich nicht das Individuum, sondern der Staat selbst. Und der Staat ist zur Neutralität verpflichtet. Der Minister betonte: Urteile werden bei uns im Namen des Volkes gesprochen. Dies habe in einer Form zu geschehen, dass die klagenden Parteien bzw. Angeklagte diese Urteile akzeptieren könnten. Die Wirkung auf die Prozessparteien und die Öffentlichkeit werde immens durch das Auftreten des Richters und des Staatsanwalts geprägt. Es gelte, das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu schützen. Der Minister verwies auf einen Erlass des Justizministeriums, nach dem nicht erbrachte Regelleistungen grundsätzlich mit ungenügend zu bewerten seien. Die abschließende Gesamtbewertung der Leistungen eines Ausbildungsabschnitts, insbesondere auch die Entscheidung, ob die Ausbildung auch ohne die Teilleistungen erfolgreich absolviert wurde, sei aber die Entscheidung des jeweiligen Ausbilders. Jürgen Banzer stellte klar, dass es keine rechtliche Möglichkeit gebe, Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch von der Ausbildung grundsätzlich auszuschließen. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass hoheitliche Tätigkeit nur einen kleinen Teil der Tätigkeit eines Rechtsreferendars ausmache. Wir stellen mit unserer Verfahrensweise aber sicher, dass die hoheitlichen Ausbildungsteile in Hessen nicht mit Kopftuch absolviert werden, schloss der Minister. Hinweis: Staatliche Neutralität Nach dem Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität vom 18. Oktober 2004 bestimmt das Hessische Beamtengesetz in § 68 Abs. 2 S 2 HBG, dass Beamte Kleidungsstücke, Symbole und andere Merkmale nicht tragen dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu beeinträchtigen. Diese Regelung gilt gemäß § 27 Abs. 1 S 2 Justizausbildungsgesetz (JAG) auch für die Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen in Hessen. Quelle: PM des hessischen JMin vom 05.07.07 |
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