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"Knöllchen-Affäre": Entfernung aus dem Dienst bestätigt

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Alt 27.03.2008, 16:27
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"Knöllchen-Affäre": Entfernung aus dem Dienst bestätigt

Gegen einen Polizeibeamten im Rang eines Kriminalhauptkommissars, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Kenntnisse und Möglichkeiten planmäßig und zielgerichtet in mehreren, sich über beinahe sechs Wochen hinweg verteilenden Einzelaktionen und unter Beteiligung von zwei in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Beamten jeweils anderer Dienststellen die rechtswidrige Nichtverfolgung eines gegen eine prominente Person wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr durchzuführenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens erreicht, um dieser Person Unannehmlichkeiten zu ersparen, und zu diesem Zweck eine Urkundenfälschung im Amt begeht, ist die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen, auch wenn der Beamte keine persönlichen Vorteile erstrebt oder erlangt hat und bei seiner bisherigen Tätigkeit gut beurteilt worden ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2008 die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens bestätigt. Der Polizeibeamte E. L. hat - unter Beteiligung von zwei weiteren Beamten anderer Dienststellen - u.a. eine Urkundenfälschung begangen, um die Einstellung eines gegen F. B. schwebenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung herbeizuführen. Das gefälschte Schreiben beinhaltete die Aussage, dass das Fahrzeug zur Tatzeit von einem Beamten zu Dienstzwecken geführt worden wäre. Der Polizeibeamte E. L. ist deswegen mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2005 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Mit Urteil vom 3. August 2006 hat das Verwaltungsgericht München gegen den Beamten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt und ihm zugleich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des derzeit erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Polizeibeamten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Erfolg. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme stehe unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens - also dem Eigengewicht der Verfehlung - und zum Verschulden des Beamten.

Zu Lasten des Beamten falle neben weiteren Aspekten besonders ins Gewicht, dass er durch sein Verhalten einen gravierenden Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust für die Polizei verursacht habe. Seine Tat sei geeignet, in der Öffentlichkeit die Vermutung aufkommen zu lassen, bei Normalbürgern und Prominenten würde mit zweierlei Maß gemessen. Die Dienstentfernung sei auch aus Gründen der Generalprävention nötig, um andere Polizeibeamte von ähnlichen Verfehlungen abzuhalten. Zudem habe der Beamte einen integeren Kollegen dem Verdacht der Begünstigung ausgesetzt. Dazu komme, dass er nicht nur eine rechtswidrige Handlung begangen, sondern mehrmals neue Tatenschlüsse gefasst und weitere Tathandlungen ausgeführt habe. Der Beamte könne sich daher nicht auf den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund der "persönlichkeitsfremden Augenblickstat" berufen. Es habe deshalb nach Ansicht des Gerichts trotz der gravierenden Auswirkungen für den Betroffenen bei der Dienstentfernung bleiben müssen.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gibt es kein Rechtsmittel (Az. 16a D 06.2662).

Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe werden in wenigen Wochen erwartet.

In dem Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten F. Sch. (Az. 16a D 07.628) wurde das Verfahren eingestellt, nachdem der Beamte auf eigenen Antrag hin aus dem Dienst entlassen wurde.

Bayer.Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. März 2008 Az. 16a D 06.2662

Quelle: Pressemitteilung BayVGH; Foto: (c)istockphoto.com
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