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Kfz-Versicherung muss nach Volltrunkenheitsfahrt nicht haften

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Alt 08.02.2012, 16:21
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Kfz-Versicherung muss nach Volltrunkenheitsfahrt nicht haften

Karlsruhe (jur). Setzen sich Autofahrer volltrunken ans Steuer, müssen sie bei einem Verkehrsunfall damit rechnen, dass sie für entstandene Schäden voll haften. Denn die Kfz-Versicherung kann bei einem grob fahrlässigen Verhalten ihre Haftpflichtleistungen auf null reduzieren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 8. Februar 2012, veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 251/10).

Dies musste nun ein Autofahrer aus dem Raum Ingolstadt erfahren. Der Mann hatte sich am 12. April 2009 mit 2,1 Promille ans Steuer seines Autos gesetzt. Wegen seines hohen Alkoholpegels hatte er sein Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle und rauschte durch eine Mauer auf einem Grundstück.

Seine Kfz-Versicherung beglich zwar den Schaden in Höhe von 4.657 Euro inklusive 702 Euro für Gutachterkosten, forderte den gesamten Betrag aber von dem Auto-Halter wieder zurück. Er habe vorsätzlich eine Trunkenheitsfahrt begangen, so dass in diesem Fall die Versicherungsleistung auf null gekürzt werden kann. Dies würden die Versicherungsbedingungen auch zulassen.

Der Autofahrer bestritt jeglichen Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten. Er sei bereit 1.878 Euro selbst zu übernehmen. Für die Gutachterkosten und den Restbetrag müsse jedoch seine Versicherung aufkommen.

Der BGH stellte jedoch klar, dass eine Leistungskürzung auf null durch die Kfz-Versicherung „in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist“. Bereits am 22. Juni 2011 habe der Senat entschieden, dass die Versicherungsleistungen je nach Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers gekürzt werden können (Az.: IV ZR 225/10).

Im konkreten Fall habe der Autofahrer deutlich über die maßgebliche Grenze von 1,1 Promille gelegen und sei absolut fahruntüchtig gewesen. Schadenursache waren allein die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Damit liege „grobe Fahrlässigkeit“ vor. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt, wonach der Autofahrer für den Schaden inklusiv Gutachterkosten voll aufkommen muss, sei nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter in ihrem Urteil vom 11. Januar 2012.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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