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Keine Befreiung von Passpflicht bei Haftbefehl wegen Völkermordes

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Alt 11.02.2010, 14:32
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Keine Befreiung von Passpflicht bei Haftbefehl wegen Völkermordes

Ein Ausländer, der wegen seiner möglichen Beteiligung am Völkermord in Ruanda mit internationalem Haftbefehl gesucht wird, hat nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin weder einen Anspruch auf Befreiung von der aufenthaltsrechtlichen Passpflicht noch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Der 1948 geborene ruandische Kläger, der bis 1994 hochrangiger Verwaltungsbeamter in Ruanda war, hält sich seit 1997 überwiegend in Belgien auf. Sein in Deutschland im Jahr 2003 geführtes Asylverfahren hatte keinen Erfolg, so dass der Kläger nach Belgien abgeschoben wurde. Da er dort lediglich geduldet wird, bemühte sich der zwischenzeitlich mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratete Mann seit 2007 um seine Wiedereinreise nach Deutschland. Über den hierfür erforderlichen ruandischen Reisepass verfügt er nicht, weil sein Heimatland dessen Ausstellung verweigert. Nunmehr wollte er von der Passpflicht befreit werden und zugleich einen Reiseausweis für Ausländer erhalten.

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Das zuständige Bundesministerium des Innern habe es in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, den Kläger von der Passpflicht zu befreien. Eine derartige Befreiung komme bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes nicht in Betracht. Dieser sei hier gegeben, weil ein möglicher Aufenthalt des Klägers erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde. Der Kläger werde - was plausibel erscheine - in einem internationalen Haftbefehl der Republik Ruanda und in einer Anklageschrift des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda als Tatverdächtiger in Bezug auf eine Völkermordtat genannt. Die Bundesrepublik lege zu Recht besonderen Wert darauf, nach außen nicht den Eindruck zu erwecken, Deutschland biete des Völkermordes verdächtigen Personen Zuflucht.

Das für die Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer zuständige Auswärtige Amt habe dem Kläger dieses Dokument zu Recht verweigert. Der Reiseausweis werde in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigere, aus denen ein Pass auch nach deutschem Recht verweigert werden könne. Dies sei hier der Fall. Auch das deutsche Passrecht sehe eine Passversagung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passbewerber sich einer Strafverfolgung entziehen wolle. So liege es im Fall des Klägers, dem seine Heimatbehörden gerade wegen der erhobenen Vorwürfe keinen Pass erteilt hätten.

Die Kammer hat die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 15. Kammer vom 27. Januar 2010 - VG 15 K 77.09 –.

Quelle: PM VG Berlin
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