Dies ist eine Diskussion zu Kein Grundrechtsverstoß aufgrund unterbliebener Rentenerhöhung innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Kein Grundrechtsverstoß aufgrund unterbliebener Rentenerhöhung Der heute 72-jährige schwerbehinderte Kläger meinte, dass ihm für das Jahr 2010 rückwirkend zumindest eine ebenso große Erhöhung der Ruhestandsbezüge zustehen müsse, wie sie Beamte erhalten haben – mindestens 1,2 Prozent. Es sei ungerecht, dass diejenigen, die über das Rentenrecht entscheiden oder dieses umsetzen, für sich selbst günstige Regelungen zur Altersversorgung schaffen können. Normale Rentner hätten dagegen darauf keinen Einfluss. Außerdem führe die Inflation von drei Prozent dazu, dass der Lebensstandard von Altersrentnern „empfindlich herabgesetzt“ werde. Solche Einschnitte könnten den Rentnern nicht schrankenlos zugemutet werden. Das LSG hielt es in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2011 jedoch für zulässig, dass der Gesetzgeber eine Rentenerhöhung auch mal unterlässt. Es gebe kein „verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen“ auf jährliche Rentenerhöhungen. Die gesetzlichen Bestimmungen würden solch eine Automatik nicht vorsehen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe darauf am 26. Juli 2007 hingewiesen (Az.: 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07). Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wann er eine Rentenerhöhung vornimmt und wann nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege ebenfalls nicht vor. Der Vergleich zwischen Beamten und Altersrentnern sei unzulässig. Denn es handele sich hier um zwei völlig unterschiedliche Systeme. So seien für Beamte 2010 die Pensionen zwar angehoben worden, andererseits müssten sie ihre Ruhestandsbezüge aber in größerem Umfang besteuern. Insgesamt sei daher die vom Kläger monierte unterbliebene Rentenanpassung als verhältnismäßig anzusehen, so das LSG. Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage |
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